Als Freibetrag sind zu berücksichtigen bei
- Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4fache und bei
- Waisenrenten das 17,6fache
des aktuellen Rentenwerts .
Wohnt der Berechtigte im Beitrittsgebiet, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend (SGB 6 § 228a).