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Experten-Antwort

witwenrente - frührente

von Doris P.22.04.2012 | 08:56
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Hallo, ich habe folgende Fragen: Mal angenommen, ein Pärchen ist in Frührente und möchte heiraten. Anschließend verstirbt eines der Partner. Frage: Wie lange muss das Pärchen überhaupt verheiratet gewesen sein, bevor der andere Partnerteil Witwenrente/ Witwerrente erhält bzw. wird er diese überhaupt erhalten, wenn beide in Frührente waren ? Zweite Frage: Stimmt es das man kein Anrecht auf Witwenrente hat, wenn der Partner Suizid begangen hat. ? Danke Doris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Doris P.,

durch die Reform der Hinterbliebenenrenten ab 1.1.2002 hat der Gesetzgeber zur Verhinderung sog. Versorgungsehen eine Mindestehedauer von einem Jahr eingeführt. Da beide zum Zeitpunkt des Todes bereits Rente beziehen, kann für die ersten 3 Monate das sog. Sterbevierteljahr durch die Deutsche Post AG Niederlassung Rentenservice beantragt werden.

Ab dem 4. Monat erhält die Witwe/Witwer dann nur noch 55 vom Hundert der bisherigen Versichertenrente.

Eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers das den Freibetrag von derzeit 725,21€(alte Bundesländer) bzw. 643,37€ (neue Bundesländer ) übersteigt führt zu einer weiteren Kürzung des Hinterbliebenenrentenbetrages. Vom überschießenden Betrag werden 40 vom Hundert als Ruhensbetrag bei der Bruttorente abgezogen.

Sofern die Ehe kürzer als 1 Jahr war, hat der zuständige Rentenversicherungsträger immer im Wege einer Einzelfallentscheidung zu prüfen,ob tatsächlich eine Versorgungsehe vorlag.

Die Todesursache Suizid beeinflußt nicht den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

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2 Antworten

_icham 22.04.2012 | 14:54
Eine Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Witwen-/Witwerrentenanspruch zu haben, es sei denn es kam zu einem unerwarteten Tod z.B. durch Unfall, etc... Bei einem Suizid wird trotzdem eine Rente gezahlt, dies ist nur dann nicht der Fall, wenn man selbst die Ehefrau/den Ehemann umbringt....
-/-am 22.04.2012 | 14:55
Ehedauer: § 46 Abs. 2a SGB VI Einkommensanrechnung: § 97 SGB VI Ausschlußgründe: §§ 103ff SBG VI
Deutsche Rentenversicherung
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