Hallo Doris P.,
durch die Reform der Hinterbliebenenrenten ab 1.1.2002 hat der Gesetzgeber zur Verhinderung sog. Versorgungsehen eine Mindestehedauer von einem Jahr eingeführt. Da beide zum Zeitpunkt des Todes bereits Rente beziehen, kann für die ersten 3 Monate das sog. Sterbevierteljahr durch die Deutsche Post AG Niederlassung Rentenservice beantragt werden.
Ab dem 4. Monat erhält die Witwe/Witwer dann nur noch 55 vom Hundert der bisherigen Versichertenrente.
Eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers das den Freibetrag von derzeit 725,21€(alte Bundesländer) bzw. 643,37€ (neue Bundesländer ) übersteigt führt zu einer weiteren Kürzung des Hinterbliebenenrentenbetrages. Vom überschießenden Betrag werden 40 vom Hundert als Ruhensbetrag bei der Bruttorente abgezogen.
Sofern die Ehe kürzer als 1 Jahr war, hat der zuständige Rentenversicherungsträger immer im Wege einer Einzelfallentscheidung zu prüfen,ob tatsächlich eine Versorgungsehe vorlag.
Die Todesursache Suizid beeinflußt nicht den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.