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Experten-Antwort

Witwenrente in der Sperrfrist

von Gabriele Helga19.07.2012 | 14:32
2126 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Witwenrente erhalte ich derzeit nicht, da mein Arbeitseinkommen zu hoch ist. Steht mir im Fall einer evt. eigenen Kündigung des Arbeitsplatzes während der Sperrfrist duch das Arbeitsamt die Auszahlung der Witwenrente zu?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Gabriele Helga,

informieren Sie Ihrem Rententräger rechtzeitig über Ihre geänderte Einkommenssituation und fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte den Bescheid über die Sperrfrist der Arbeitsagentur bei. Nutzen können Sie hierfür auch den Service der Deutschen Rentenversicherung und diese Erklärung bei einer Auskunft- und Beratungsstelle aufnehmen und weiterleiten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Jockelam 19.07.2012 | 15:55
Ja. Das anrechenbaren Einkommen ist ja dann entfallen. Und die Sperrfrist interessiert die DRV nicht.
Claire Grubeam 20.07.2012 | 00:21
§ 18d SGB 4 - Einkommensänderungen (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Zur Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
Batrixam 20.07.2012 | 22:35
Nichts für ungut, aber das ist für eine Expertenantwort auf DIESE Frage mehr als dürftig!!!
" Dürftig "am 21.07.2012 | 10:18
Sehr geehrte Gabriele Helga, informieren Sie Ihrem Rententräger rechtzeitig über Ihre geänderte Einkommenssituation und fügen Sie Ihrer Mitteilung bitte den Bescheid über die Sperrfrist der Arbeitsagentur bei. Nutzen können Sie hierfür auch den Service der Deutschen Rentenversicherung und diese Erklärung bei einer Auskunft- und Beratungsstelle aufnehmen und weiterleiten lassen.
Nichts für ungut, aber das ist für eine Expertenantwort auf DIESE Frage mehr als dürftig!!!
Wenn Sie mehr wissen dann heraus damit.
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