Hallo Vitaly ,
die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine bzgl. eines Sozialversicherungsabkommen sind zwar abgeschlossen, aufgrund der aktuellen politischen Situation ist das Abkommen derzeit noch nicht unterschrieben und daher noch nicht gültig
Eine Änderung ist zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern in Kraft getreten. Eine Begrenzung in Höhe von 70 vom Hundert bei Verzug in ein Nicht-EU-Land ist hierdurch entfallen.
Für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und Reichsgebietszeiten gelten jedoch weiterhin die Beschränkungen des § 272 Absatz 1 Satz 1 Nr.1-4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Über die Höhe der Zahlung ins Ausland sollte sich Ihre Mutter vor der Ausreise Informationen einholen.