Es ist so zu verstehen, dass die Kindererziehungszeiten schon zu 100 % in der Rentenberechnung der Versichertenrente Ihres Schwiegervaters und damit auch in der Hinterbliebenenrente Ihrer Schwiegermutter als rentenrechtliche Zeit bewertet, bzw. angerechnet werden. An dieser Stelle erfolgt keine Kürzung.
Aus allen rentenrechtlichen Zeiten werden um einen Rentenbetrag ausrechnen zu können, Entgeltpunkte ermittelt. Diese Entgeltpunkte werden mit einem Rentenartfaktor multipliziert.
Für die Versichertenrente sind diese Entgeltpunkte mit einem Rentenartfaktor von 1,0 ( zu 100 %) zu berücksichtigen.
Für eine Hinterbliebenenrente dagegen werden dieselben Entgeltpunkte mit einem Rentenartfaktor von 0,6 ( zu 60 %) berücksichtigt.