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Witwenrente: Kinderzuschlag begrenzt

von KH08.06.2011 | 14:31
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Laut einer Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten", S. 10 der DRV Bund wird der Kinderzuschlag begrenzt, wenn die Witwenrente inkl. Zuschlag die Rente übersteigt, die der Verstorbene erhalten hätte. 1.) Wie genau findet diese Begrenzung statt? Werden die Entgeltpunkte oder die Auszahlungen verglichen? 1.1.) Im ersteren Fall: wenn sowohl Ost- als auch West-Entgeltpunkte vorhanden sind, wie wird gekürzt? Anteilig oder z. B. die Ost-Punkte zuerst? 2.) Kann jemand mir den/die Paragraphen nennen, auf die sich diese Kürzung begründet? Quelle für die PDF: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…

3 Antworten

-am 09.06.2011 | 07:49
Hallo KH Der Monatsbetrag der Witwen- oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der vollen Versichertenrente des Verstorbenen (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters) nicht übersteigen. Aus diesem Grunde wurde § 88a SGB VI durch das AVmEG vom 21.03.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 in das SGB VI eingefügt, durch den der Kinderzuschlag (§78a SGB VI) entsprechend verringert werden kann. Eine Begründung zu dieser Vorschrift werden Sie direkt im Gesetz nicht finden. Übersteigt die Witwen- oder Witwerrente einschließlich des Zuschlages nach §78a SGB VI die volle Versichertenrente des Verstorbenen wird der den Monatsbetrag der Versichertenrente übersteigende Betrag der Witwen- oder Witwerrente zunächst durch den aktuellen Rentenwert sowie den Rentenartfaktor nach Ablauf der Sterbeüberbrückungszeit dividiert. Die sich dabei ergebenden persönlichen Entgeltpunkte werden dann von den nach § 78a SGB VI ermittelten Zuschlagsentgeltpunkten abgezogen. Nach § 264b Abs. 1 S. 1 SGB VI ist für die Zuordnung des Zuschlags der Rechtskreis maßgebend, dem die Kinderberücksichtigungszeiten der Witwe oder des Witwers zugeordnet sind. Danach besteht der Zuschlag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Kinderberücksichtigungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen bzw. zugrunde gelegt werden.
KHam 09.06.2011 | 09:45
Ich fasse zusammen: Es werden die monatlichen Auszahlungen verglichen. Ergibt dabei die Witwenrente einen höheren Wert, so wird der Unterschied in Entgeltpunkte zurückgerechnet und diese vom Zuschlag abgezogen. Aber wie erfolgt dieser Abzug, wenn im Kinderzuschlag sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte(Ost) enthalten sind? Welche Punkte werden dann abgezogen? Ost zuerst, West zuerst, anteilig?
KHam 16.06.2011 | 14:33
Und wie verhält sich die Begrenzung, wenn sich zur Witwenrente mit Kinderzuschlag auch noch Waisenrenten gesellen? Diese Renten dürfen ja insgesamt die ursprüngliche Rente nicht übersteigen. Wie wird in diesem Fall gekürzt?
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