Ein Tipp vorab: Der Rentenversicherungsträger Ihrer Bekannten wird Ihrer Bekannten mit Sicherheit weiterhelfen können.
Grundsätzlich werden aber auch Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Polen gezahlt. Sofern dieser Rente ausschließlich deutsche Versicherungszeiten im Gebiet der BRD zugrunde liegen, würde die bisher gezahlte Rente grundsätzlich in voller Höhe weiter gezahlt werden.
Sind in dieser Witwenrente allerdings Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen (DPSVA) 1975 enthalten, erlöschen die nach dem DPSVA 1975 erworbenen Anwartschaften bzw. Ansprüche endgültig. Ein ggf. weiterer Rentenanspruch ist dann im Rahmen der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu prüfen. Sind auch Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Rente enthalten, wäre grundsätzlich aus diesen Zeiten auch eine deutsche Rente nach Polen zu zahlen, aber eine ggf. vom polnischen Versicherungsträger zustehende Rente wäre nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen.
Sie sehen, dass in diesem Einzelfall der Kontakt zum Rentenversicherungsträger wohl nicht zu vermeiden ist. Nur dieser kennt die Versicherungszeiten, die der deutschen Rente zugrunde liegen.
Wegen der Fragen zur Betriebsrente wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeber oder an die zuständige Zahlstelle.
Wenn Ihre Bekannte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, ist sie VERPFLICHTET, dies dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Entsprechende Mitteilungspflichten sind in jedem Rentenbescheid enthalten. Diese Mitteilungspflichten gelten – unabhängig davon, an welche Anschrift Mitteilungen gesendet werden oder auf welches Bankkonto die Rente gezahlt wird. Ob melderechtlich die Möglichkeit eines Zweitwohnsitzes in Deutschland besteht, klären Sie bitte mit dem Einwohnermeldeamt. Tatsache ist und bleibt, dass Ihre Bekannte die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts dem Rentenversicherungsträger melden MUSS. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts befindet sich dort, wo die Person wohnt und sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dies wird wahrscheinlich nicht der Ort sein, an dem ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde – soweit dies überhaupt möglich ist. Und Ihre gestellten Fragen entfallen keineswegs.
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ist innerhalb der EU-Staaten durch das Verordnungsrecht ebenfalls koordiniert. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre derzeitige Krankenkasse.
Insgesamt sollte Ihre Bekannte mit dem zahlenden Rentenversicherungsträger Kontakt aufnehmen. Vielleicht kann ja in diesem Einzelfall die bisherige Rente in voller Höhe weitergezahlt werden.
Ich kann nur dringend davon abraten, über fingierte Adressen und Bankverbindungen Verhältnisse vortäuschen zu wollen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.