Richtig ist, dass Lebensversicherungen nach "altem Recht" nicht anrechenbar sind. Neues Recht ist anwendbar, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und
beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, wenn der Versicherte Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist. Eine Lebensversicherung ist
aber auch nach dem "neuen"Recht" nicht anrechenbar, wenn Sie wegen des Todesfalles ausgezahlt wird, weil es sich dann um einen abgeleiteten Anspruch handelt. Dies scheint hier der Fall zu sein.