Nach neuem Recht ist der Anspruch auf die kleine Witwenrente auf 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ehegatten begrenzt. Wenn auf Grund der Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Sohnes die große Witwenrente wegfällt, die 24 Kalendermonate nach dem Tod bereits vergangen sind und Sie das 45 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht vorerst kein Anspruch auf eine Witwenrente. Dieser besteht erst wieder, wenn Sie eine Vorsaussetzung nach § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllen.
Nach dem bisherigen Gesetzentwurf werden Sie von der geplanten Anhebung der Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre wohl nicht betroffen sein denn, wie „anke“ bereits angegeben hat, richtet sich diese Anhebung nach dem Todesjahr des Versicherten (erste Anhebung ab 2012).