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Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten

von Schnabbel07.11.2008 | 12:36
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11 Antworten

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Eine Bekannte von mir hat vor knapp einem Jahr ihren 2. Ehemann verloren. Aus der Versicherung des 1. Ehemannes wurde bis zur Heirat eine große Witwenrente gezahlt, die dann abgefunden wurde (die Heirat ist mehr als 2 Jahre her, die Abfindung also bereits erledigt). Ich habe für die Bekannte dann 2 Rentenanträge gestellt: einen nach § 46 Abs. 2 und einen nach Abs. 3 SGB VI. Die Rentenversicherung hat zunächst auch beiden Renten stattgegeben und hat die Rente nach dem letzten Ehegatten auf die nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet (was ja auch verständlich ist). Jetzt nach der Rentenanpassung zum 01.07. meint die Rentenversicherung, dass eine Rente nach Abs. 3 nicht gezahlt werden kann, weil nur eine Rente zu zahlen ist und zwar immer die höhere (ich vermute aufgrund von § 89 SGB VI). M.E. greift der § 89 jedoch bei Renten aus der gleichen Versicherung und nicht wie hier aus zwei Versicherungen. Sie hat zusätzlich noch Erwerbseinkommen, das auf die Rente nach Abs. 1 angerechnet wird. Ich habe die Zahlen nicht genau im Kopf, aber ich bin sicher, dass die Rente nach Abs. 1 nach Einkommensanrechnung geringer ist als die Rente nach Abs. 3, so dass sich m.E. ein Zahlbetrag ergeben müsste. Oder wird die Rente vor EK-Anrechnung auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet????? Wer weiß Rat??? Vielen Dank im Voraus.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auf die [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html nach dem vorletzten Ehegatten ist die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten vor Einkommensanrechnung anzurechnen.

Die Reihenfolge ergibt sich aus § 98 SGB VI.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sie hätten Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Sie sollten sofort einen Antrag diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV stellen.

9 Antworten

Rosannaam 07.11.2008 | 15:10
Nach § 90 Abs. 1 SGB VI werden auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente nach dem letzten Ehegatten angerechnet. Soweit so gut. Dies ist Ihnen ja bekannt. Die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten wird VOR der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf die W-Rente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet, also die Brutto-Rente aus 2. Ehe. Dies ergibt sich aus § 98 SGB VI - Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften: Anrechnung der W-Rente nach dem vorletzten Ehegatten steht unter der Ziff. 6 des § 98, Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes (§ 97) unter der Ziffer 8. Die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI darf somit erst bei der W-Rente nach dem vorletzten Ehegatten erfolgen. Ich hoiffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt... MfG Rosanna.
Schnabbelam 07.11.2008 | 17:30
..."Die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI darf somit erst bei der W-Rente nach dem vorletzten Ehegatten erfolgen...." Heißt das, dass auf die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten nur das Einkommen angerechnet werden darf, was nicht schon auf die Rente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet wurde???? Dann müssten wir also die "normale" WIRT nochmal überprüfen lassen...
Bischlottam 07.11.2008 | 19:47
Die Berechnung erfolgt folgendermassen: 1. Berechnung Witwenrente letzte Ehegatte ( Abs. 1) Bsp: 1000 € 2. Kürzung dieser Rente um Einkommen nach § 97 SGB VI Zahlbetrag 400 € 3. Berechnung Witwenrente vorletzter Ehegatte (Abs. 3) 900 € 4.Anrechnung der Witwenrente nach Pkt. 1 nicht Pkt. 2 => 900 € - 1000 € keine Zahlung der Rente nach dem vorletzten Ehegatten Würde die bereits nach § 97 SGB VI geminderte Witwenrente (Abs. 1) auf die Witwenrente nach Abs. 3 angerechnet werden,würde die Anrechnung nach § 97 SGB VI ins Leere laufen, es ergäbe sich dann ein zahlbetrag von 500 €. Dies ist aber nicht möglich. Daher macht eine Überprüfung wahrscheinlich keinen Sinn. Aber: eine Überprüfung kostet ja nichts.
Agnesam 07.11.2008 | 21:36
Hallo Bischlott, Ihre Berechnungen sind natürlich richtig und beantworten auch die Frage, ob die Anrechnung der Witwenrente aus der 2. Ehe v o r der Anrechnung von Einkommen auf die wiederaufgelebte Witwenrente aus der 1. Ehe erfolgt. Glücklich ist Ihr Beispiel aber nicht. Das Wiederaufleben scheitert bei Ihren Daten doch bereits daran, dass die Rente aus der 2. Ehe höher ist als die Rente aus der 1. Ehe. Agnes PS: Ich habe so den Eindruck das der Beitrag von "Schnabbel" von einem DRV-Mitarbeiter (in Ausbildung) stammt und einer Klausurarbeit bevorsteht! Wer sonst kennt die von Schnabbel verwendeten Abürzungen "WIRT" "EK"? Vielleicht überrascht uns "Schnabbel" auch noch mit weiteren Feinheiten: Wie wäre es, wenn aus der 2. Ehe eine Unfallrente zu zahlen ist.
Rosannaam 10.11.2008 | 13:37
"1. Berechnung Witwenrente letzte Ehegatte ( Abs. 1) Bsp: 1000 € 2. Kürzung dieser Rente um Einkommen nach § 97 SGB VI Zahlbetrag 400 €" Dies ist nicht richtig und entspricht auch nicht der Reihenfolge von § 98! (s. meine og. Ausführungen).
Agnesam 10.11.2008 | 16:34
Hallo Rosanna, ich bin da nicht so sicher wie Sie. Grundsätzlich regelt § 98 SGB VI die Reihenfolge der Anwendung von Berechnungsvorschriften, mit der Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist". § 97 Abs 3 Nr. 3 SGB VI - also vorrangig vor § 98 - regelt abweichend, dass die Rangfoge 2. Witwenrente oder Witwerrente und dann 3.Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist. Dies ergibt auch auch einen Sinn. Natürlich ist auf die die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Witwenrente v o r Einkommensanrechnung anzurechnen. Gruß von Agnes
Rosannaam 10.11.2008 | 17:03
Hallo Agnes, "Natürlich ist auf die die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Witwenrente v o r Einkommensanrechnung anzurechnen." Genau DAS meinte ich doch aber.... Die W-Rente aus der LETZTEN Ehe ist grundsätzlich in VOLLER Höhe, VOR Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, zu berücksichtigen. Andernfalls würde eine höhere Rente nach dem vorletzten Ehegatten zu leisten sein und damit die Einkommensanrechnung auf die Rente nach dem letzten Ehegatten wieder rückgängig gemacht. Die Einkommensanrechnung nach § 97 VI findet ggfls. dann erst bei der W-Rente nach dem vorletzten Ehegatten statt (sofern diese die höhere ist). MfG Rosanna.
Agnesam 10.11.2008 | 18:22
Hallo Rosanna, wir meinen sicherlich im Ergebnis das Gleiche. Die Berechnungsschritte sehen aber doch so aus: 1. Witwenrente abzuglich Einkommen 2.aufgelebte Witwenrente abzüglich Witwenrente v o r Einkommensanrechnung 3. evtl weitergehende Anrechnung von Einkommen, falls Witwenrente zur "Nullrente" wird Viele Grüße Agnes
hexe811am 15.11.2008 | 20:11
Mein erster Mann ist im Juni verstorben.Wir haben 4 Kinder miteinander.Davon beziehen 2 Kinder die Halbwaisenrente.Steht mir auch ein Teil der Hinterbliebenrente zu,da ich ein Kind noch betreue,der ist 14 Jahre alt.Ich war aber nochmal verheiratet aber wieder geschieden
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