nach meiner Wiederheirat wurde mir die Witwenrente vom 1.Mann für 24 Monate ausgezahlt. Jetzt nach dem Tod meines 2. Mannes möchte ich die Witwenrente meines 1. Mannes wieder aufleben lassen ( SGB 6 § 90 ). Das ich die 24 monatige Abfindung zurückzahlen muss ist einleuchtend, leider finde ich auf der Seite von Deutsche Rentenversicherung Bund und diverse Internetseiten nur die Aussage: "Der zuständige Rentenversicherungsträger setzt in diesen Fällen entsprechende Einbehaltungsbeträge fest". Meine Frage: Wie wird die Höhe der Rückzahlung festgelegt und darf der Rentenfreibetrag ( 2014 = 742,90€ ) damit belastet werden.
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus. Mfg.
06.03.2014, 11:15
von
Jonas
Wieso sollen Sie die Abfindung zurückzahlen?
In den meisten Fällen muss eine Abfindung nicht zurückgezahlt werden.
Um eine konkrete Antort zu erhalten, benötigt man weitere Antworten.
Wann haben Sie jeweils geheiratet? Wann sind Ihre Ehegatten gestorben?
Hinweis: Der Rentenfreibetrag hat nichts mit der Rückzahlung einer Abfindung zu tun.
MfG
Jonas
06.03.2014, 11:56
von
S. Sievers
Hallo Jonas,
1. Ehe 1969 - 1097 2.Ehe 2002 - 2013
Thema Rückzahlung der Abfindung habe ich unter folgenden Link Gelesen. http://helmut-goepfert.de/20110930134/rentenversicherung/witwen-witwerrente-nach-dem-vorletzten-ehegatten Auch:
Ihre Abfindung, die Sie aufgrund der Wiederheirat erhalten haben, müssen Sie nicht zurück zahlen.
Hinweis: Eine (Teil-)Rückzahlung hätte nur erfolgen müssen, wenn Sie die W-Rente Ihres ersten Ehegatten innerhalb von 24 Monaten nach der Wiederheirat aufleben lassen würden (weil Ihr zweiter Mann früher gestorben wäre).
MfG
Jonas
06.03.2014, 12:32
von
S. Sievers
Hallo Jonas,
Danke, Danke für die umgehende Antwort, ist sehr schlüssig zu verstehen.
Leider durfte ich feststellen, dass das Thema: Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei Deutsche Rentenversicherung Bund Beratungsstellen, nicht sehr vertieft ist. Aber mit mein jetzigen Wissenstand kann ich dort mit fundierten Argumenten aufwarten. Mfg S.Sievers
06.03.2014, 12:38
von
§90
Zitiert von: Jonas
Hinweis: Eine (Teil-)Rückzahlung hätte nur erfolgen müssen, wenn Sie die W-Rente Ihres ersten Ehegatten innerhalb von 24 Monaten nach der Wiederheirat aufleben lassen würden
Erläuterung unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_90R0 unter R3ff
06.03.2014, 12:52
von
S.Sievers
Hallo Jonas,
leider kann ich den Link nicht öffnen, da ein Buchstabe mit einem ? ersetzt wurde. oder ein anderer Fehler. Mfg S.Sievers
06.03.2014, 12:57
von
Stammtisch
Zitiert von: S.Sievers
leider kann ich den Link nicht öffnen, da ein Buchstabe mit einem ? ersetzt wurde. oder ein anderer Fehler.
Einfach markieren und dann kopieren und wieder einfügen. Das ? ersetzt keinen Buchstaben sondern gehört so in den Link.
06.03.2014, 14:07
Experten-Antwort
Hallo S. Sievers!
Die Antwort wurde Ihnen bereits von "Jonas" und "§90" gegeben.
In der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation muss die gezahlte Abfindung nicht von Ihnen erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
06.03.2014, 15:50
von
Sandra
Zitiert von: S.Sievers
Hallo Jonas,
leider kann ich den Link nicht öffnen, da ein Buchstabe mit einem ? ersetzt wurde. oder ein anderer Fehler. Mfg S.Sievers
Versuchen Sie diesen Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_90R0&id=§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft 5 282