Die Abfindung können Sie mit einem formlosen Schreiben beantragen. Bitte fügen Sie dem Schreiben auch die Heiratsurkunde bei. Die Abfindung beträgt grundsätzlich das 24-Fache der Witwenrente, die Sie für die letzten zwölf Kalendermonate im Durchschnitt erhalten haben. Maßgeblich ist der Betrag nach Einkommensanrechnung, aber vor dem eventuellen Abzug Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenzahlungen im "Sterbevierteljahr" werden bei der Berechnung des Abfindungsbetrages nicht berücksichtigt.
Beantragen Sie die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten innerhalb von 13 Kalendermonaten nach Auflösung oder Aufhebung der neuen Verbindung, beginnt sie mit dem auf das Ende dieser Ehe folgenden Kalendermonat. Die Rente erhalten Sie nur so lange, wie Sie nach Auflösung der neuen Verbindung unverheiratet bleiben. Auf diese Rente werden Ihre Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten angerechnet, die Sie gegenüber dem letzten Partner haben. Sie können durch die nachfolgende Verbindung nicht besser gestellt werden als vorher. Deshalb wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bei höheren Ansprüchen aus der nachfolgenden Ehe unter Umständen nicht gezahlt.