Hallo Sternenhimmel,
die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich nach näherer Maßgabe des § 93 SGB VI. Da wir nicht alle Umstände Ihres Einzelfalles kennen, können wir von hier aus nicht nachvollziehen, ob der Ihnen vorliegende Rentenbescheid der aktuellen Rechtslage entspricht.
Die Vorschrift des § 93 SGB VI war schon mehrfach Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist diese Vorschrift mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar und somit verfassungskonform. Das Regelungskonzept der Anrechnung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Durch diese Vorschrift soll beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer entsprechenden Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet werden, als die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Die Bezüge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung sollen zusammen das vorherige Erwerbseinkommen nicht übersteigen. Der Grenzbetrag ist so ausgestaltet, dass im Fall der Kürzung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die dem Rentner zustehenden Beträge aus der Renten- und Unfallversicherung in etwa dem vorherigen Nettoeinkommen entsprechen.
Bei Hinterbliebenenrenten ist der Grenzbetrag auf das Sicherungsziel der Witwenrente zu reduzieren. Bei der großen Witwenrente sind das je nach Rechtslage entweder 55 % oder 60 %.
Für eine tiefergehende Beratung empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Rentenbescheid an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung