Feli hat recht.
Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten 'selbst erworben' sind.
Ein Einkommen ist dann nicht 'selbst erworben', wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet (erworben) wurde und nach seinem Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugute kommt. Als Hinterbliebenenleistung kommen insbesondere in Betracht:
· Sämtliche Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente,
· Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwergeld, Waisengeld),
· Kapital-Lebensversicherung, wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt (Leistung im Todesfall).
Keine Hinterbliebeneneinkünfte - sondern anrechenbare eigene Einkünfte - liegen vor, wenn das Ererbte (zum Beispiel Gewerbebetrieb, landw. Nutzflächen, Kapitalvermögen, vermietete oder verpachtete Immobilien) vom Hinterbliebenen verwertet wird. Das gilt auch, wenn ein vom Verstorbenen geschlossener Vertrag vom Erben unverändert fortgeführt wird. In diesem Fall fließen die Erträge nach dem Tod nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben (als Gläubiger) direkt als eigenes Einkommen zu.