1) Die Witwenrente endet mit Ablauf des Kalendermonats der neuen Eheschließung.
2) Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen beispielsweise auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Es werden auch Pflichtbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungen angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten.
3) Der Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 würde dann trotzdem 14,4 Prozent betragen.