SACHVERHALT:
L. bezieht seit dem 01.06.11 eine "Große Witwenrente" (60% der Altersrente des verstorbenen Ehegatten, dessen Rentenbeginn das Jahr 1978 war). Anzurechnendes Einkommen auf die Witwenrente besteht nicht. Im Jahr 2011 wurde die Witwenrente für die ersten 3 Monate zu 100% gezahlt und danach dauerhaft zu 60% - soweit so gut.
Die Rentenbezugsmitteilungen zur Vorlage beim Finanzamt weisen für die Jahre 2011 und 2012 aber keinen Rentenanpassungsbetrag (einzutragen in der Einkommensteuererklärung - Anlage R - Zeile 6) aus.
FRAGE:
Die Witwenrente ist nach meiner Kenntnis keine "neue" Rente, sondern als Folgerente einzustufen.
Deshalb ist auch auf den ursprünglichen Beginn der
Altersrente des verstorbenen Ehegatten abzustellen.
Da diese Altersrente bereits vor 2005 bezogen wurde, ist fiktiv der 01.01.2005 maßgeblich für die
steuerliche Behandlung der Witwenrente.
Müßte der Rentenanpassungsbetrag nun nicht
als Differenz der ursprünglichen Altersrente im Jahr
2005 - diese "heruntergerechnet" auf 60% -und der
aktuellen Rente ausgewiesen werden? Schließlich
bestimmt dieser Wert doch die Höhe des Besteue- rungsanteils: 50% der Rente im Jahr 2005 bleiben
dem Betrag nach dauerhaft steuerfrei, und nur der
Rest unterliegt der "dynamischen" Anpassung (Ver-
steuerung 50% im Jahr 2005 bis 100% im Jahr 2040). Ohne Berücksichtigung des Rentenanpass-
ungsbetrages wäre aber die gesamte Rente dem
aktuellen Besteuerungsanteil (2011 = 62%, 2012 =
64%, ...) unterworfen, was steuerlich ungünstiger
ist.
Es wäre wirklich hilfreich, zu diesem Problemkreis
eine umfassende, nachvollziehbare Darstellung der
Rechtslage zu veröffentlichen - mit anschaulichen
Beispielen, auch unter Berücksichtigung des ersten
Rentenbezugsjahres (Anspruch auf Witwenrente
besteht im Normalfall nur für einen Teil des Jahres, 3 Monate Zahlung von 100%, anschließend 60%, ...).
Je nach Quelle im Internet finden sich leider teil-
weise völlig widersprüchliche oder unvollständige
Aussagen - auch bei (selbsternannten) Fachleuten.