Witwenrente, Renteninformation

von
Maxime

Guten Tag,
ich habe dieser Tage meine Renteninformation erhalten.
Ist es richtig, dass die große Witwenrente auf Basis der vollen Erwerbsgemindertenrente des Mannes zu 55 % berechnet wird ?
Kann es sein, dass das geändert wurde und früher auf Basis der Altersrente die Witwenrente gab ?

Maxime

Experten-Antwort

Hallo Maxime,

ich bin jetzt etwas irritiert. Sie haben eine Renteninfo mit Berechnungen zur Witwenrente?? Eine solche habe ich persönlich noch nicht gesehen... Auch gibt es bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrente und Altersrente prinzipiell keine Unterschiede. Als einzige Besonderheit der Erwerbsminderungsrente wäre zu erwähnen, dass hier ggf. eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, die bei einem Leitungsfall vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten diesen so stellen soll, als ob er bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet hätte. Eine solche Zurechnungszeit wird dann auch bei einem Tod des Versicherten vor dem 60. Lebensjahr in der Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Dabei beträgt der Rentenartfaktor für Witwenrenten nach aktuellem Recht 0,55.

von
Maxim

Ja, ich habe so eine Renteninformation erhalten.
Sehr ausführlich und mehrere Seiten stark.
Da wird geschrieben, dass die 55% Witwenrente von der vollen Erwerbsgemindertenrente als Grundlage und nicht von der Altersrente her berechnet wird.
Das hat mich gewundert, weil doch die volle Erwerbsgemindertenrente idR. immer niedriger ist als die Altersrente, wenn man bis zum 66 Lebnsjahrjahr und 8 Monate in meinem Fall arbeitet.

Ich habe diese sehr ausführliche Renteninformation daher erhalten, weil ich der DRV schrieb dass ich aufgrund meiner Schwerbehinderung wissen wollte, wann bei mir genau die 35 Jahre voll sind.

Maxim

von
Maxime

Ich habe mal hier rumgestöbert und folgendes gefunden:

Zitat:
Für die Höhe der Rente spielt auch das Lebensalter des verstorbenen Versicherten bei seinem Tod eine Rolle. Ohne Abschläge wird die Hinterbliebenenrente künftig dann gezahlt, wenn der Versicherte nach dem 65. Lebensjahr verstirbt. Von 2012 bis 2024 erhöht sich dieses Lebensalter stufenweise von derzeit 63 auf 65 Jahre.
ZitatEnde
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Ich weiß nicht von wann der Bericht ist, kann jedoch nicht so alt sein, da es um die Rente mit 67 geht.
Da liegt in dem Satz die Betonung auf "künftig dann gezahlt",
Ich denke das ist ein Zeichen dafür dass sich da etwas gegenüber früher verändert hat.
Eine Bekannte von mir, deren Mann vor Jahren, vor dem Erhalt der eigenen Rente verstorben ist, bekommt nämlich die Witwenrente bezogen auf die Altersrente des verstorbenen.

Das ist faktisch eine Witwenrentenkürzung bei der jüngeren Generation, von der die Allgemeinheit gar nichts erfahren hat........

Ich vermute mal, die DRV hat deshalb die volle Erwerbsgemindertenrente als Berechnungsgrundlage aufgezeigt, weil ich erst 47 bin.

Maxime

von
Wolfgang

Hallo Maxime,

> Ja, ich habe so eine Renteninformation erhalten.
Sehr ausführlich und mehrere Seiten stark.

DAS ist eine RentenAUSKUNFT ...nur diese beinhaltet auch Informationen über Leistungen für Hinterbliebene. RentenINFORMATION klingt ähnlich, ist aber nur 2 Seiten schmal und beleuchtet ausschließlich die eigenen gegenwärtigen Rentenansprüche.

> Eine Bekannte von mir, deren Mann vor Jahren, vor dem Erhalt der eigenen Rente verstorben ist, bekommt nämlich die Witwenrente bezogen auf die Altersrente des verstorbenen.

Falsch ...eine Witwenrente wird zz. VOR Erreichen des 60. Lbj. immer nach einer EM-Rente bis 60 errechnet. Sollte bei Ihrer Bekannten der Todesfall des Mannes zwischen 60 und 63 eingetreten sein, könnte man es faktisch als Berechnung nach Altersrente ansehen - der Abschlag bei Todesfall nach 60 wird kleiner als 10,8 % sein.

In Ihrer Rentenauskunft ist auf den aktuellen Berechnungszeitpunkt der Hinterbliebenenrente abgestellt - es kommt auch auf den Todeszeitpunkt/Beginn der Witwenrente an ...bis Ende 2011 ändert sich nichts, die Abschläge bleiben in der Berechnungsphase 60 - 63. Erst bei Sterbefall ab 2012 gibt es Änderungen, das Alter des Verstorbenen ist dabei ohne Bedeutung. Die 10,8 % Abschlag wandern von bisher 60 stufenweise in Richtung 62, die volle abschlagsfreie Rente gibt es dann erst mit Sterbefall 65, statt bisher 63.

> Das ist faktisch eine Witwenrentenkürzung bei der jüngeren Generation, von der die Allgemeinheit gar nichts erfahren hat........

Die "Allgemeinheit" hat es im gleichem Zuge erfahren, wie sie sich um die Anhebung der Altersgrenzen nachfragend gekümmert hat ;-)

Die DRV kann Ihnen nicht mehr mitteilen, als der aktuelle (gesetzliche!) Stand der AR/EM/HR heute ist.

Gruß
w.

von
Renten-Fachmann

Auch zum SGB VI werden ab und zu Gesetze erlassen, die Auswirkungen auf die Rentenansprüche haben. Mehr oder weniger wird darüber in den Massenmedien berichtet.
Es gibt aber einen juristischen Grundsatz:
"Nach dem Grundsatz der formellen
Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit
ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als
zugestellt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis erlangt haben."
Das heisst, mit der Verkündung im Gesetzblatt wird unterstellt, dass die Allgemeinheit Kenntnis hat. Und übers Internet kann man jedes Gesetzblatt lesen.
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Übrigens, das was Sie als Renteninformation bezeichnet haben, ist eine Rentenauskunft. Deshalb hat sich auch der Experte gewundert, wie so etwas in einer Renteninformation, die ja nur ein Blatt umfasst, stehen kann und wohl durch die Blume zum Ausdruck bringen wollte, man solle die Dinge beim richtigem Namen nennen.
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Nochwas zur Witwenrente: Grundsätzlich wird jede Witwenrente wie auch jede Versichertenrente auf der Grundlage des bis zum Leistungsfall erworbenen Versicherungsverlaufes berechnet. Bezog der Verstorbene bereits eine Rente, werden die persönlichen Entgeltpunkte aus dieser Rente als Besitzschutz in die Witwenrente übernommen.

von
rentenprofi

Der "Experte" irrt: Der sogenannte Rentenartfaktor bei großen Witwen- bzw. Witwerrenten beträgt bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat 1,0, anschließend 0,6 oder 0,55 (0,55 für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen,0,60 u.a. dann wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossesn wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist) !
Ist schon recht eigenartig, wieviele Fehler von "Experten" der DRV man hier findet ! Da muß man nicht lange suchen.....

von
Wolfgang

Hallo Rentenprofi,

bitte korrekt kritisieren, auch die HR an eingetragene überlebende Lebenspartnern sollte bei Verweis auf die Zugangsfaktoren nicht vergessen werden, nicht als profimäßiger Wasauchimmer.

Bemühen Sie sich doch einfach, eigene 'Fehler' in Grenzen zu halten - oder, geben Sie auch kostenfreie (eigene!) Broschüren an Ihren Kundenkreis zur Selbstinformation heraus, geschweige denn WEB-Info, WEB-Forum ? ...statt auf anderen Plattformen nöhlend mitzutanzen ? Nun kommen wir Ihrer Brotfressionalität nahe - bin gespannt ;)

Gruß
w.

von
rentenprofi

es war mir schon klar, dass nun wieder die platzhirsche über mich herfallen ! absolut unsachlich, den hier ging es um eine witwe und sonst garnichts....

von
Wolfgang

Hallo Rentenprofit,

ich rollte mal eben die Beiträge zurück, konnte aber keinen sachdienlichen Hinweis aus Ihrer Sicht entdecken ...da platzt der Hirsch *möööööp, und sonst bleibt gar nichts übrig ?

Sachlich: versuchen Sie sich dem Thema anzunähern und eine Antwort auf die Frage zu geben - dann werden Sie aus dem selbstgewählt gefallenen Status auch wieder auf Augenhöhe gehoben.

Gruß
w.

von
Renten-Fachmann

Oh nein, Rentenprofi, hier ging es nicht um eine Witwe, denn der Ehemann möchte wissen, ob seine Frau später im Falle eines Falles gut versorgt ist (so habe ich die Anfragen von Maxime und Maxim verstanden).
Und die gestellte Frage kann auch nur konkret beantwortet werden, wenn die notwendigen Daten vorliegen, wie Geburtstag der Ehepartner, Tag der Hochzeit, vorgesehes Datum des Ablebens (kleiner Scherz).
Es ist wohl nicht Sinn des Forums, bei jeder Frage seitenlang das Rentenrecht hinzuschreiben und alle möglichen Varianten hinzuschreiben.
Ausserdem gibt es für viele Fragen bereits viele Antworten. Über das Internet-Startportal der Deutschen Rentenversicherung besteht Zugriff auf viele Rechtsfragen, Informationsbroschüren und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
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Und viele konkrete Antworten können nur von den Mitarbeitern der Auskunfts- und Beratungsstellen gegeben werden, die Zugriff auf das Versicherungskonto haben oder die Sachbearbeitung anhand der Akte bei einem laufendem Vorgang.
Hier im anonymen Forum kann natürlich nicht auf diese Daten zurückgegriffen werden. Da sich viele Fragesteller ungenau ausdrücken oder falsche Begriffe verwenden, bei denen nur ein erfahrener Praktiker erraten kann, was gemeint ist, kann hier auch keine abschliessende Antwort gegeben werden.
Ich empfehle den Experten, in Zukunft als Antwort nur noch die Gesetzestexte einzustellen, möge der Fragesteller selbst damit klarkommen. Dann werden auch Rentenprofis und professionelle Rentenberater zufrieden und befriedigt sein.
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§ 46 SGB VI - Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(Sonderregelungen: § 242a § 243, § 243a, § 245a, § 303)
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§ 77 SGB VI
Zugangsfaktor1)

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen Alters gleich.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder

2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,

3. einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(Sonderregelungen: §§ 256d, 264c)
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§ 67 SGB VI - Rentenartfaktor (Auszug)
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
anschließend 0,25
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
anschließend 0,55
(Sonderregelung: §§ 255)
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§ 255 SGB VI
Rentenartfaktor1)

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.
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So, jetzt ist Maxime/Maxim voll im Bilde.

von
rentenprofi

ich sage ja: beleidigend.....Ihre Äußerung spricht für sich

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