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Experten-Antwort

Witwenrente/ Rentensplitting

von Siggi06.10.2010 | 13:29
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2 Antworten

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Ich bekomme eine Witwenrente und werde demnächst Rentner. Wie verhält es sich mit der Anrechnung meiner Rente auf die Witwenrente. Da ich wieder eine neue Partnerin habe, hätte ich gern gewusst ob eine Rentensplitting sinnvoll für uns ist und wie so etwas " funktioniert"?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siggi,

das von Ihnen bezogene Einkommen wird auf die Witwerrente angerechnet. Auch eine Altersrente fällt unter die anzurechnenden Einkommensarten. Sofern der Nettobetrag der Altersrente über dem Freibetrag von 718,08 EUR (West) liegt, werden 40 % von dem übersteigenden Anteil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Sofern Sie erneut heiraten, fällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats der erneuten Eheschließung weg und die Witwerrente wird für 24 Kalendermonate im Voraus abgefunden. Der Betrag der Abfindung errechnet sich anhand des Zahlbetrages der Witwerrente aus den letzten 12 Monaten vor Wiederheirat. Dabei wird der Betrag berücksichtigt, der sich nach der Einkommensanrechnung ergibt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Abfindung nicht zu zahlen.

Sie sollten dem Rentenversicherungsträger zu gegebener Zeit die Heiratsurkunde vorlegen und die Abfindung formlos beantragen.

Ob in Ihrem Fall ein Rentensplitting sinnvoll ist, sollten Sie im Rahmen eines Beratungstermins bei der Deutschen Rentenversicherung vor Ort klären, da wir an dieser Stelle nur allgemeine Fragen klären können. Weiterhin können Sie dort klären, ob sich durch den Einkommenswechsel eine höhere Witwerrente ergibt, da der Betrag ausschlaggebend für die Höhe der Abfindung ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Amadéam 06.10.2010 | 14:34
Auch die zu erwartende Versichertenrente zählt zum anzurechnenden Einkommen auf die Witwerrente. In Ansatz wird die Nettorente gebracht. Da im Regelfall die zu erwartende Rente erheblich niedriger als das bisherige Arbeitseinkommen ausfällt, empfiehlt es sich, bei der Witwerrente zahlenden Stelle rechtzeitig formlos eine Überprüfung der Einkommensanrechnung zu beantragen. Dieses können Sie z.B. auch bei der Antragsaufnahme Ihrer Versichertenrente bei einem Versichertenältesten oder einer A und B-Stelle Ihres Rentenversicherungsträgers veranlassen. Eine der Voraussetzungen für das Rentensplitting ist u.a., dass Sie wieder heiraten, was zuförderst erst einmal zum Wegfall der Witwerrente führt. Es bestünde dann allerdings ein Anspruch auf Abfindung der Witwerrente. Wenn Ihre Anspruch auf Witwerrente durch das niedrigere Einkommen als Rentner erheblich steigt, sollten Sie mit der Heirat zumindest so lange warten, bis Sie erfolgreicher Rentner sind. Aufgrund des komplexen Sachverhalts sollten Sie - bevor Sie einen falschen Schritt unternehmen - vorab einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres RV-Trägers vereinbaren.
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