Hallo Siggi,
das von Ihnen bezogene Einkommen wird auf die Witwerrente angerechnet. Auch eine Altersrente fällt unter die anzurechnenden Einkommensarten. Sofern der Nettobetrag der Altersrente über dem Freibetrag von 718,08 EUR (West) liegt, werden 40 % von dem übersteigenden Anteil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Sofern Sie erneut heiraten, fällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats der erneuten Eheschließung weg und die Witwerrente wird für 24 Kalendermonate im Voraus abgefunden. Der Betrag der Abfindung errechnet sich anhand des Zahlbetrages der Witwerrente aus den letzten 12 Monaten vor Wiederheirat. Dabei wird der Betrag berücksichtigt, der sich nach der Einkommensanrechnung ergibt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Abfindung nicht zu zahlen.
Sie sollten dem Rentenversicherungsträger zu gegebener Zeit die Heiratsurkunde vorlegen und die Abfindung formlos beantragen.
Ob in Ihrem Fall ein Rentensplitting sinnvoll ist, sollten Sie im Rahmen eines Beratungstermins bei der Deutschen Rentenversicherung vor Ort klären, da wir an dieser Stelle nur allgemeine Fragen klären können. Weiterhin können Sie dort klären, ob sich durch den Einkommenswechsel eine höhere Witwerrente ergibt, da der Betrag ausschlaggebend für die Höhe der Abfindung ist.