Hallo Emely,
die Ihnen telefonisch erteilte Auskunft war inhaltlich zutreffend, wenn vielleicht auch unglücklich formuliert.
Der in ähnlichen Fällen in Deutschland direkt vom Renten Service ausgezahlte Vorschuss auf die Witwenrente in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird im Ausland nicht gezahlt. Dies erfolgt nicht, weil es bei Auslandsrenten typisch ist, dass die dem Verstorbenen und der Witwe zustehende Rente anders zu berechnen ist (u.a. wegen unterschiedlichen Krankenversicherungen und Staatsangehörigkeiten zwischen dem Verstorbenen und der Witwe). Sie sollten deshalb - soweit noch nicht erfolgt - sobald wie möglich Ihre Witwenrente bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Selbstverständlich erhalten Sie von diesem auch für die ersten drei Monate eine Witwenrente, nachdem Ihr Rentenanspruch festgestellt und die Rente berechnet wurde. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen Ihnen und einer Witwe in Deutschland.
Bei der endgültigen Feststellung Ihrer Witwenrente wird auch berücksichtigt, ob gegebenenfalls die Altersrente Ihres verstorbenen Mannes noch für den Monat nach dessen Tod ausgezahlt wurde. Diese zu Unrecht erfolgte Zahlung wird dann mit der Nachzahlung Ihrer Witwenrente verrechnet.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage ist es leider nicht ersichtlich, ob es sich bei der französischen Rente um ein Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Frankreich handelt. Sollte dies der Fall sein, dann wird Ihr deutscher Rentenversicherungsträger den französischen Rentenversicherungsträger über den Tod Ihres Mannes und Ihren Witwenrentenantrag informieren, wenn Sie bei der Antragstellung auf diesen Sachverhalt hinweisen. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an die Stelle in Frankreich wenden, die bisher die Rente an Ihren verstorbenen Mann ausgezahlt hat. Dabei müssen Sie sich nicht der französischen Sprache bedienen, sondern können auf deutsch oder spanisch den Tod Ihres Mannes mitteilen und eine Witwenrenten beantragen.