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Experten-Antwort

Witwenrente steuerlich gleich

von Serena23.10.2011 | 10:14
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5 Antworten

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Hallo, ich erhalte von meinem kürzlich verstorbenen Mann eine Witwenrente. Als er noch lebte, war seine Rente nur zu 50% steuerrelevant. 1) Wie ist das bei der Witwenrente, hat die dann die gleichen steuerlichen Bedingungen ? 2) Was passiert steuerlich, wenn ich meine eigene Rente bekomme ? Muß ich dann von der über 60% versteuern ? Also zu den dann steuerlichen Bedingungen für Neurentner ? Oder wird zwischen meiner Witwenrente und meiner Rente ein Mittelweg gewählt z.B. 55% sind steuerfrei ? 3) Ich bin nach wie vor in Steuerklasse 3. Irgendwann, hat man mir gesagt, werde ich in Steuerklasse 1 wechseln müssen. Nach wie vielen Trauerjahren ist das ?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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4 Antworten

-/-am 23.10.2011 | 15:10
Auskünfte zu Steuerfragen dürfen Finanzverwaltung und steuerberatende Berufe, nicht aber die Rentenversicherung, beantworten.
DarkKnight RVam 24.10.2011 | 08:06
Hallo Serena, ich muss -/- leider ein wenig widersprechen. Denn die DRV darf nur keine individuellen Auskünfte oder konkrete Antworten zu steuerrechtlichen Fragen geben. Es dürfen allerdings allgemeine Auskünfte hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Rentenbesteuerung gegeben werden. Nun zu Ihren Fragen: Bei der Hinterbliebenenrente behalten Sie den Besteuerungsanteil von Ihrem verstorbenen Ehemann. Also beträgt dieser 50 % (wie von Ihnen angegeben). Bei Ihrer Rente aus eigener Versicherung kommt es auf das Jahr des Beginns der Rente an. Beginnt Ihre Rente im Jahr 2012 beträgt der Besteuerungsanteil 64 %. Bis zum Jahr 2020 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %. Danach bis zum Jahr 2040 um 1 %. Ein Mittelwert wird nicht ermittelt. Die steuerpflichtigen Anteile beider Renten werden zusammengezählt und für die Einkommensteuer berücksichtigt. Was die Steuerklassen angeht, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Auskünfte hierzu erteilen auch Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater, dies ist allerdings nicht kostenlos.
Lupoam 24.10.2011 | 18:03
Bei der Witwenrente verbleibt es bei einem Besteuerungsanteil von 50 % (Rente ohne Anpassungsbeträge). Für Ihre eigene Rente gilt dann der für diesen Rentenbeginn maßgebende Besteuerungsanteil. Ein Mittelwert wird nicht gebildet.
ifdam 25.10.2011 | 11:28
Zu 3): Das sogenannte "Gnadensplitting" gilt für das Sterbejahr und das darauf folgende Jahr. Danach gilt die Steuerklasse, die für Sie als ledige Person gelten würde, also wahrscheinlich die Steuerklasse 1.
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