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Witwenrente und Alg I

von Elke11.08.2009 | 20:08
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Wie wird ein schwankendes Einkommen im Jahr, das teilweise 3 Monate aus Alg I und 9 Monate aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bestand, auf die Witwenrente (Ost) angerechnet? Achtung: Die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit begann mitten im Monat.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Elke,

der ausführlichen Stellungnahme von -_- kann ich mich nur anschließen.

1 Antworten

-_-am 11.08.2009 | 20:26
Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens erfolgt nach den Regelungen des § 18b Abs. 2 und 3 SGB 4. Für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist danach grundsätzlich das Einkommen des letzten Kalenderjahres ("Vorjahreseinkommen") aus diesen beiden Einkommensarten maßgebend, es sei denn: - Im letzten Kalenderjahr wurde kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt. - Das laufende Einkommen ist gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer. Bei den vorstehend erwähnten Fallkonstellationen ist anstelle des Vorjahreseinkommens das laufende monatliche Einkommen zugrunde zu legen (§ 18b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB 4). "Letztes Kalenderjahr" ist das Kalenderjahr, das der Einkommensanrechnung vorausgeht. Bei erstmaliger Einkommensanrechnung handelt es sich dabei um das Kalenderjahr vor dem Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Erwerbseinkommen, bei der Überprüfung nach § 18d Abs. 1 SGB 4 um das Kalenderjahr vor dem Anpassungstermin bzw. vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres. Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens nur Erwerbseinkommen, nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen oder Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, so ist zunächst zu prüfen, ob ein i. S. der Regelung des § 18b Abs. 2 SGB 4 berücksichtigungsfähiges Vorjahreseinkommen vorhanden ist. Dies ist zu bejahen, wenn im Vorjahr - nur Erwerbseinkommen, - Erwerbseinkommen und zeitgleich kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen oder - Erwerbseinkommen und nicht zeitgleich kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurden. Wurde im Vorjahr dagegen nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen oder weder Erwerbseinkommen noch kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, sondern nur Einkommen anderer Art (dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeld) oder überhaupt kein nach § 18a SGB 4 anrechnungsrelevantes Einkommen bezogen, ist anstelle eines Vorjahreseinkommens das Erwerbseinkommen oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen in Höhe seines laufenden monatlichen Betrages der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Soweit es sich bei dem laufenden Einkommen um kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen i. S. des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 4 handelt, ist dieses im Rahmen der Regelung des § 18b Abs. 3 SGB 4 (wenn entweder kein Vorjahreseinkommen i. S. des § 18b Abs. 2 SGB 4 oder im letzten Kalenderjahr nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen vorhanden ist oder die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 S. 2 SGB 4 erfüllt sind) nur zu berücksichtigen, solange die Leistung tatsächlich gezahlt wird (§ 18b Abs. 3 S. 3 SGB 4). Ein lediglich für einen Teilmonat erzieltes Einkommen ist im Rahmen der Einkommensanrechnung ggf. in seiner auf den vollen Monat hochgerechneten Höhe zu berücksichtigen. Ist eine Hochrechnung erforderlich, ist hierzu das auf den einzelnen Kalendertag der Beschäftigung entfallende Entgelt mit der tatsächlichen Zahl an Tagen des jeweiligen Monats zu multiplizieren (z. B. 31 Tage x Arbeitsentgelt : Zahl der Kalendertage der Beschäftigung). Im Klartext: Bei einem laufenden Hinterbliebenenrentenbezug können Sie prüfen lassen (formloses Antrag, Nachweis der Höhe des ALG), ob das Einkommen sich um mindestens 10% gemindert hat. Für die Dauer des ALG-Bezuges steht Ihnen dadurch möglicherweise eine höhere Hinterbliebenenrente zu. Wenn Sie wieder einen neuen Job haben, ist wieder die bisherige (niedrigere) Rente zu zahlen (taggenau). Bei der jährlichen Prüfung des Einkommens zum 01.07. wird kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (hier ALG) nur berücksichtigt, wenn es ganzjährig gezahlt worden ist. Anderenfalls wird das Bruttoarbeitsentgelt geteilt durch die Anzahl der Monate oder Teilmonate zugrundegelegt. Als Vergleichswert dient jedoch das aktuelle Einkommen im Juli des Folgejahres (Anpassungsjahr). Ist das aktuelle Einkommen mindestens 10% niedriger als das Vorjahreseinkommen, ist das aktuelle Einkommen im Juli des Anpassungsjahres zu berücksichtigen.
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