Hallo Ramona,
bei Beschäftigten, die eine Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausüben, sind das Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt und der zusätzlich zu diesem Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Damit wird bei Ihnen der Aufstockungsbetrag in Höhe von 80 % in die Einkommensanrechnung einfließen.