Hallo morekat,
Abfindungen setzen sich zum einen aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgelt") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände ("sozialer Anteil") zusammen.
Nur der "Arbeitsentgeltanteil" einer Abfindung ist als ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen zu behandeln. Angerechnet wird die Abfindung nur, soweit das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruhen würde. Für diesen Zeitraum wird damit das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses fingiert, wenn es ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist aufgelöst worden ist.