Hallo, Sigrid,
wir gehen bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass Sie ebenfalls einen Witwenrente nach deutschem Recht beantragt haben. Laut geschildertem Sachverhalt wäre die Witwenrente nach „altem“ Hinterbliebenenrentenrecht zu bewerten (Heirat vor 2002). Dies würde bedeuten, dass die Mieteinnahmen nicht dem berücksichtigungsfähigen Einkommen zugeordnet werden muss.
Lediglich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Lektorin wären von Relevanz.
Ob Ihre Mieteinnahmen Einfluss auf die Höhe der Witwenrente, welche aus dem Ausland geleistet wird, hat, müssten Sie dort mit dem zuständigen Träger klären.