Aufgrund der vorliegenden persönlichen Angaben kommt das Hinterbliebenenrecht bis 31.12.2001 zur Anwendung. Dies bedeutet,
dass im Rahmen der Einkommensanrechnung nach
§ 97 Sozialgesetzbuch VI in Verbindung mit
§ 18a Sozialgesetzbuch IV grundsätzlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn diese
Einkünfte aus steuerlichen Gründen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden und so auch im Steuerbescheid
ausgewiesen sind.
Zahlungen aus privaten - freiwilligen - Versicherungen sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente (100 Prozent) geleistet,
anschließend erfolgt - bei diesem Rechtsstand - die Absenkung auf 60 Prozent der Versichertenrente. Sind keine weiteren Einkommen wie z.B.
Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbst. Tätigkeit usw. vorhanden, würde es bei dieser Sachlage auch zu keiner Einkommensanrechnung kommen.