Witwenrente und Einkommen aus Vermietung

von
Hilde B.

Mann geb. 1950 verstorben 9/2016, Frau geb. 1957
Heirat 1979

Frau: Einkünfte aus Vermietung lt.Steuerbescheid 7.000,-€, freiwillige Krankenversicherung
Mann Rente: 488 € Brutto + lt. Steuerbescheid: Einkünfte aus Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung 8000,- €

Wie berechnet sich die Witwerrente?

Danke.

von
Konrad Schießl

An sich wäre die Witwenrente 60% der Bruttorente Ihres lb.Verstorbenen.

Durch die hohen Mieteinnahmen ist der 40%ige Anrechnungsbetrag so hoch, dass keine Witwenrente
mehr zur Auszahlung gelangt. Für Oktober, November und Dezember erhalten Sie die ehemalige Bruttorente, dann ist schluss.

MfG.

von
Upsala

Zitiert von: Konrad Schießl

An sich wäre die Witwenrente 60% der Bruttorente Ihres lb.Verstorbenen.

Durch die hohen Mieteinnahmen ist der 40%ige Anrechnungsbetrag so hoch, dass keine Witwenrente
mehr zur Auszahlung gelangt. Für Oktober, November und Dezember erhalten Sie die ehemalige Bruttorente, dann ist schluss.

MfG.

Ääääähm... wenn ich nicht völlig auf dem Holzweg bin gilt hier doch das alte Hinterbliebenenrentenrecht. Und bei diesem wird Vermögenseinkommen (so auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) NICHT angerechnet.

Wenn keine weiteren eigenen Einkünfte vorliegen (z.B. eigene Altersrente? Arbeitsentgelt? Arbeitseinkommen von Selbständigen?) beträgt die Witwenrente rund 60% von der Bruttorente des Verstorbenen.

Experten-Antwort

Aufgrund der vorliegenden persönlichen Angaben kommt das Hinterbliebenenrecht bis 31.12.2001 zur Anwendung. Dies bedeutet,
dass im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch VI in Verbindung mit § 18a Sozialgesetzbuch IV grundsätzlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn diese
Einkünfte aus steuerlichen Gründen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden und so auch im Steuerbescheid
ausgewiesen sind.
Zahlungen aus privaten - freiwilligen - Versicherungen sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente (100 Prozent) geleistet,
anschließend erfolgt - bei diesem Rechtsstand - die Absenkung auf 60 Prozent der Versichertenrente. Sind keine weiteren Einkommen wie z.B.
Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbst. Tätigkeit usw. vorhanden, würde es bei dieser Sachlage auch zu keiner Einkommensanrechnung kommen.

von
Hilde B.

Recht herzlichen Dank für Ihre Antworten! Das hilft mir schon mal weiter.

von
...

Ich würde gerne etwas fragen ich bekomme witwenrente und arbeite teilzeit verdiene aber mehr als 820€ das heißt 1300€ verdiene ich was sollte ich machen weniger stunden oder so bleiben

von
...

Ich würde gerne etwas fragen ich bekomme witwenrente und arbeite teilzeit verdiene aber mehr als 820€ das heißt 1300€ verdiene ich was sollte ich machen weniger stunden oder so bleiben

von
...

Ich würde gerne etwas fragen ich bekomme witwenrente und arbeite teilzeit verdiene aber mehr als 820€ das heißt 1300€ verdiene ich was sollte ich machen weniger stunden oder so bleiben

von
Sigrid

Zitiert von: Experte/in
Aufgrund der vorliegenden persönlichen Angaben kommt das Hinterbliebenenrecht bis 31.12.2001 zur Anwendung. Dies bedeutet,
dass im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch VI in Verbindung mit § 18a Sozialgesetzbuch IV grundsätzlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn diese
Einkünfte aus steuerlichen Gründen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden und so auch im Steuerbescheid
ausgewiesen sind.
Zahlungen aus privaten - freiwilligen - Versicherungen sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente (100 Prozent) geleistet,
anschließend erfolgt - bei diesem Rechtsstand - die Absenkung auf 60 Prozent der Versichertenrente. Sind keine weiteren Einkommen wie z.B.
Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbst. Tätigkeit usw. vorhanden, würde es bei dieser Sachlage auch zu keiner Einkommensanrechnung kommen.

von
Marlies

Zitiert von: Experte/in
Aufgrund der vorliegenden persönlichen Angaben kommt das Hinterbliebenenrecht bis 31.12.2001 zur Anwendung. Dies bedeutet,
dass im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Sozialgesetzbuch VI in Verbindung mit § 18a Sozialgesetzbuch IV grundsätzlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn diese
Einkünfte aus steuerlichen Gründen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden und so auch im Steuerbescheid
ausgewiesen sind.
Zahlungen aus privaten - freiwilligen - Versicherungen sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente (100 Prozent) geleistet,
anschließend erfolgt - bei diesem Rechtsstand - die Absenkung auf 60 Prozent der Versichertenrente. Sind keine weiteren Einkommen wie z.B.
Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbst. Tätigkeit usw. vorhanden, würde es bei dieser Sachlage auch zu keiner Einkommensanrechnung kommen.

von
Marlies

Wie sieht das bei Einnahmen aus Vermietung von 5 Wohnungen aus ?
Bin Witwe , bekomme eine Rente von 580 Euro zuzüglich Witwenrente von zur Zeit ca. 1100 Euro.
Mein Mann ist vor 4 Monaten verstorben.
Welchen Betrag darf ich bei den Mieteinnahmen erhalten ?

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