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Witwenrente und Einkommensanrechnung

von allein04.03.2009 | 20:22
9444 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Da mein Mann im Februar plötzlich verstorben ist, plagen mich nun viele Fragen. Ehe ich eine Beratungsstelle aufsuche, möchte ich mich vorerst an dieser Stelle kundig machen. Wichtig: beide Jahrgang 1954 und verheiratet seit 1980 - keine Kinder. Ich arbeite noch Vollzeit, beabsichtige nun aber Stunden so weit zu reduzieren, um einer Einkommensanrechnung aus dem Wege zu gehen und ich ohnehin schon lange den Wunsche hege, kürzer zu treten. Wenn ich die Stunden zum 01.05.09 reduziere, wirkt sich das dann sofort auf die Rentenhöhe aus? Beide sind wir im öffentlichen Dienst. Zahlt auch die VBL eine Hinterbliebenenrente die dann wiederum die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schmälert? Was können SIE mir raten - ist eine Stundenreduzierung sinnvoll oder eher ein Eigentor?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 05.03.2009 | 08:32

Dem Beitrag von "-_-" ist nichts hinzuzufügen.

16 Antworten

-_-am 04.03.2009 | 21:21
Von Ihrem Bruttoentgelt werden bei der Einkommensanrechnung erst mal 40% abgezogen. Der verbleibende Betrag ist dann anrechnungsfrei, wenn er bis zu 701,18 € beträgt. Liegt der Betrag über diesem Freibetrag, wird nur der darüber liegende Betrag zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bis zu einem Bruttoentgelt von 1.168,63 € mtl. erfolgt also keine Einkommensanrechnung, wenn nicht weitere eigene Einkommen anzurechnen sind. Eine VBL-Rente wird nicht angerechnet. Außerdem sind Hinterbliebenenleistungen nicht auf Hinterbliebenenrente anzurechnen, sondern nur eigene Einkommen.
Schadeam 04.03.2009 | 21:28
M.E. ist der Gang zur Beratungsstelle der bessere Weg! Was soll man Ihnen hier im Forum raten, es kennt doch kein Forumsteilnehmer die persönlichen Daten und Werte. Klar ist, dass eine Stundenreduzierung ein geringeres Nettoeinkommen bringt, und somit mehr Witwenrente - klar ist aber auch, dass 100 € weniger Netto nur 40 € mehr Witwenrente bedeuten. Somit haben Sie unterm Strich pro 100 € weniger Nettolohn 60 € weniger Einkommen verfügbar. Und weiger Lohn bedeutet auch weniger spätere eigene Altersrente und geringere eigene Zusatzversorgung. Die VBL Witwenrente beeinflußt die Einkommensanrechnung nicht. Überlegen Sie gut und überstürzen Sie nichts. Denn ob der AG nach einer Reduzierung einer späteren Stundenerhöhung zustimmt, falls Sie merken, dass Sie doch mehr arbeiten wollen, weiß auch keiner. Alles in allem eine persönliche Entscheidung, die gut überlegt werden sollte.
Schiko.am 04.03.2009 | 21:47
Sie sprechen also das bekannte Thema, Einkunftsanrechnung bei einer Witwen / Witwerrente an . Obwohl Sie ja vom Geburtstag ausgehend 60 % als Witwerrente erhalten kann diese wegen zu hohen , eigenen Einkommen gekürzt werden. Sie nannten keine Beträge, darum will ich es tun. Gehe mal von 1250 Brutto- arbeitsverdienst aus, sind pauschal 40 % abzuziehen verbleiben zunächst 699,-- als anrechnungspflichtig, minus 701.18 anrechnungsfrei kommt es zu keiner Kürzung. Nunmehr können Sie mit den richtigen Zahlen eine Bewertung durchführen. Mit freundlichen Grüßen.
Kellnerrechnung vom Milchmädchenam 04.03.2009 | 21:49
Zwanzig und zwanzig macht eine Mark und zwanzig. Kaffee und Kuchen hatten Sie nicht. Das macht dann zusammen 5 €. Mensch "Schiko"! Was ist das wieder für ein Müll! Haben Sie nach Eva Zwerg gerechnet? 1.250,- x 60% (weil ja 40% abzuziehen sind) ergibt nach Adam Riese 750,- €. Das liegt dann eindeutig 48,82 € über 701,18 €, so dass 19,53 € (40%) auf die Witwenrente anzurechnen wären.
Schiko..am 04.03.2009 | 22:34
Entschuldigung Jüngling Sie haben recht. Da ich kein Mathe- matiker bin habe ich nach den Grundregelarten mehrere Be- beträge ausprobiert kam mit 1250 nicht zum Ziel.Bei 1165 klappte es aber mit 699. Im Gegensatz zum Schulbesuch habe ich falsch abgeschrieben. MfG.
Kellnerrechnung vom Milchmädchenam 04.03.2009 | 22:51
Da gibt es gar nichts auszuprobieren. Wenn man 40% abzieht, bleiben immer 60% übrig, egal welcher Betrag. Wenn 701,18 € übrig bleiben sollen (60%) entsprechen 701,18 : 60 x 100 dem Bruttobetrag, der anrechnungsfrei ist. Das war nach Adam Riese. Wo ist das Problem?
xxxam 04.03.2009 | 23:10
wenn schon nicht mal mehr die Ausrechnungen stimmen
Wolfgangam 04.03.2009 | 23:23
Hallo allein, grundsätzlich, verdienen Sie so viel wie Sie können ...natürlich ist der mehr verdiente EUR oberhalb des Freibetrages nur 60 Cent wert - aber den haben Sie auch mehr in der Tasche. Allerdings, wenn Sie es sich 'leisten' können, darauf zu verzichten ?! Und im Übrigen schmälern Sie mit Stundenreduzierung Ihren eigenen Rentenanspruch. Mein Votum: reduzieren Sie nicht, unterm Strich haben Sie weniger. Gehen Sie in die nächste Beratungsstelle und lassen Sie sich das mal durchrechnen. Gruß w. ...und ja, wenn Sie die Neuberechnung bei geändertem Einkommen beantragen, wird abweichend vom üblichen Stichtag 01.07. sofort die Witwenrente angepasst.
Paulchenam 04.03.2009 | 23:43
Die VBL-Rente wird nicht als Einkommen angerechnet, allerdings wird sie nach dem gleichen Schema gekürzt wie die DRV-Rente, soviel ich weiß.
Schiko.am 05.03.2009 | 09:06
Dies ist aber b ei meinen vielen Ausrechnungen hier eher selten der Fall, Sie Schlauerl .
Schiko.-Original.am 05.03.2009 | 09:52
Auch ich sehe kein Problem, habe eben nur umständlich gerechnet und dann falsch abgeschrieben. Nämlich aus dem Stehgreif 1250 angenommen und 40% gekürzt da kam ich auf 750, dies passte nicht. Dann mit 1165 Brutto ausprobiert und kam deshalb auf 699 Euro. Aber vom Zettel den falschen Betrag 750 abgeschrieben.Gebe auch zu, einfacher wäre es gewesen Euro 701,18 : 60 = 1.168,63 somit der richtige Betrag . Bitte um Vergebung. Mit freundlichen Grüßen.
...am 05.03.2009 | 13:08
Bei gleicher Einkommensart und Änderung der Einkommenshöhe (also Verringerung oder Erhöhung des Arbeitsentgeltes) wirkt sich diese Änderung grundsätzlich IMMER erst zum nächsten 01.07. aus. Ausnahme: Das Einkommen verringert sich um mind. 10%, dann wirkt sich die Änderung sofort aus!
Wolfgangam 05.03.2009 | 16:22
(...) ich weiß :-)) Gruß w.
...am 05.03.2009 | 16:28
Und warum schreiben Sie dann... Zitat: "...und ja, wenn Sie die Neuberechnung bei geändertem Einkommen beantragen, wird abweichend vom üblichen Stichtag 01.07. sofort die Witwenrente angepasst.", wenn´s doch so pauschal nicht stimmt?
Wolfgangam 05.03.2009 | 17:00
Die Ausgangsfrage bezog sich hier auf Reduzierung des selben Einkommens. > Ich arbeite noch Vollzeit, beabsichtige nun aber Stunden so weit zu reduzieren, ... Gruß w.
Freiheit !am 05.03.2009 | 22:06
Mein Votum: Reduzieren Sie nichts ! Sterben Sie bei der Arbeit ! Das erspart Ihnen das Leben und der Kasse das Geld ! Güßerl Freiheit !
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