Hallo,
ich bin seit Oktober 2014 verwitwet und bekomme Witwenrente.
Von Januar 2018 bis April 2019 war ich selbst krank, habe ab dem 13.03.2018 Krankengeld bekommen und bis zum 31.10.2018 einen Zuschuß zum Krankengeld durch den Arbeitgeber. Von November 2018 bis Ende April 2019 habe ich nur noch das Krankengeld bekommen, ohne irgendwelche Zuschüsse. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt höhere Einkünfte als wenn ich gearbeitet hätte und von Oktober 2018 bis April 2019 deutlich niedrigere Einkünfte.
Der Rentenversicherung musste ich mehrmals Verdienstbescheinigungen von meinem Arbeitgeber vorlegen.
Jetzt habe ich Post von der Rentenversicherung bekommen, daß ich 404,00 Rente (kann auch noch mehr werden) zurückzahlen muss, weil mein Arbeitgeber den Zuschuß zum Krankengeld nicht angegeben hätte. Ich hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen und fahrlässig gehandelt.
Mit meinem Arbeitgeber bin ich noch dabei das zu klären, aber unabhängig davon wüsste ich gerne, ob das so stimmen kann. Immerhin hatte ich ein halbes Jahr nur das Krankengeld und angenommen, daß ich für diese Zeit sogar mehr Witwenrente bekommen würde.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Freundliche Grüße
Guenes
Hallo Guenes,
ein Zuschuss des AG zum KG ist Einkommen und bei der Einkommensanrechnung - wie sonst auch das normale/eigene Bruttoeinkommen (dieses allerdings pauschaliert um 40% gemindert) - bei der Witwenrente anzurechnen, sofern die aktuelle Freibetragsgrenze (872 €/Westwert) überschritten wird.
Die Stichtagsregelungen (01.07., sowie umgehende/künftige Einkommensänderungen) sind etwas unübersichtlich, werden aber in dem Nach- und Rückforderungsbescheid i. d. R. nachvollziehbar aufgeführt ...für Laien nicht wirklich verständlich :-)
> Ich hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen und fahrlässig gehandelt.
Ist nur eine 'rechtliche Floskel' (aber richtig dargestellt), die sich auf den ersten Witwenrentenbescheid bezieht, in dem alles Einkommen/jegliche Einkommensänderung umgehend mitzuteilen ist (im Fachjargon: Sie wurden mit den Hinweisen im Bescheid 'bösgläubig' gemacht /Sie hätten es wissen müssen /es wurde Ihnen bereits mitgeteilt, was passiert wenn …). Insofern auch der Zuschuss zum KG, auch wenn der AG nicht 'vollständig oder richtig/fehlerfrei' die angeforderten Meldungen vorgenommen hat - hier zählt nur, was Sie tatsächlich/alles erhalten haben und der DRV daher aus eigenem Antrieb (siehe verpflichtende Mitteilungen im ersten Bescheid) mitteilen mussten.
Auch wenn Sie den Inhalt dieser Mitteilungspflichten nicht verstanden haben/das gar nicht erst gelesen haben, ist es Ihnen leider fahrlässigerweise zuzurechnen, sich nach Bescheiderteilung nicht umgehend an passender Stelle um die unmittelbaren Folgewirkungen Ihres ‚Versäumnisses/ich hätte da was mitteilen müssen‘ gekümmert zu haben.
C’est la vie - und die Rechtslage...
Gruß
w.
ich bin seit Oktober 2014 verwitwet und bekomme Witwenrente.
Von Januar 2018 bis April 2019 war ich selbst krank, habe ab dem 13.03.2018 Krankengeld bekommen und bis zum 31.10.2018 einen Zuschuß zum Krankengeld durch den Arbeitgeber. Von November 2018 bis Ende April 2019 habe ich nur noch das Krankengeld bekommen, ohne irgendwelche Zuschüsse. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt höhere Einkünfte als wenn ich gearbeitet hätte und von Oktober 2018 bis April 2019 deutlich niedrigere Einkünfte.
Der Rentenversicherung musste ich mehrmals Verdienstbescheinigungen von meinem Arbeitgeber vorlegen.
Jetzt habe ich Post von der Rentenversicherung bekommen, daß ich 404,00 Rente (kann auch noch mehr werden) zurückzahlen muss, weil mein Arbeitgeber den Zuschuß zum Krankengeld nicht angegeben hätte. Ich hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen und fahrlässig gehandelt.
Mit meinem Arbeitgeber bin ich noch dabei das zu klären, aber unabhängig davon wüsste ich gerne, ob das so stimmen kann. Immerhin hatte ich ein halbes Jahr nur das Krankengeld und angenommen, daß ich für diese Zeit sogar mehr Witwenrente bekommen würde.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Freundliche Grüße
Guenes
Hallo Guenes,
wie es im Ihrem Einzelfall zu der Überzahlung von 404 Euro gekommen ist und ob Sie in den Monaten, in denen Sie nur Krankengeld erhalten haben, nicht Anspruch auf eine höhere Witwenrente gehabt hätten, lässt sich hier im Forum nicht klären.
Sie sollten sich Ihren Bescheid, insbesondere die Anlage, in der die Einkommensanrechnung für die einzelnen Zeiträume mit Beträgen vorgerechnet wird, noch einmal in Ruhe durchlesen. Sie können sich auch telefonisch mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, damit man Ihnen den Bescheid noch einmal erläutert.
Grundsätzlich ist auch der Zuschuss Ihres Arbeitgebers zum Krankengeld Arbeitsentgelt, das auf die Witwenrente anzurechnen ist. Ihr Arbeitgeber hätte diesen auch angeben müssen.
Sie haben natürlich die Möglichkeit gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben und um Überprüfung bitten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo und vielen Dank für die schnellen Antworten, hat mir auf jeden Fall schon etwas weitergeholfen.
Viele Grüße
Guenes