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Witwenrente und kurzfristige Beschäftigung

von Monika Gerull20.11.2013 | 13:58
1416 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich arbeite 2 mal im Jahr sozialversicherungsfrei beschäftigt im Rahmen der 50 Tage Reglung. In der restlichen Zeit pflege ich meine Mutter zu Hause. 3 Jahre lang wurden mir bei meiner Witwenrente 40 % meines Verdienstes angerechnet und jetzt habe ich eine Anhörung mit der Begründung bekommen, mein Einkommen wird nicht mehr als Einkommen betrachtet, sondern als befristete sozialversicherungsfreie Tätigkeit und somit wird meine Rente rückwirkend und in der Zukunft ohne den Abzug der 40% berechnet. Kann ich dagegen vorgehen ? Was ist richtig ?

2 Antworten

-am 20.11.2013 | 15:19
Hallo Frau Gerull, es ist ohne Einzelheiten des Sachverhaltes zu kennen, sehr schwierig, beurteilen zu können, was richtig und falsch ist, weshalb ich dringend dazu anraten würde, eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung für ein persönliches Gespräch aufzusuchen. Es hört sich jedoch so an, dass ein Missverständnis bezogen auf die Art Ihrer Einkünfte vorgelegen hat, was es jetzt zu berichtigen gilt. Beim anzurechnenden Erwerbseinkommen, welches Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen oder kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung ist, wird vor Anrechnung auf die Witwenrente richtiger Weise nichts abgezogen. Bei Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden dagegen vom "Brutto" vor Anrechnung 40% in Abzug gebracht. Mit freundlichen Grüßen
Monika Gerullam 20.11.2013 | 17:06
Vielen Dank für die Antwort. Bei der ersten Berechnung hieß es, Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a SGB ggf. i. V. m. § 114 SGB lV, auf die Rente gem. § 97 SGB lV anzurechnen. Wie soll ich diese Entscheidung verstehen. Danke für eine Antwort
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