Einkommen der Berechtigten, das mit der Witwenrente zusammentrifft, wird insoweit auf diese Rente angerechnet, als es einen gesetzlich festgelegten Freibetrag übersteigt. Die Anrechnung erfolgt dabei im Umfang von 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens.
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, werden die Einnahmen aus Vermietung nicht angerechnet.
Bezüglich der Steuererklärung wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.