Guten Tag Martin,
Anspruch auf eine Witwen-/ Witwerrente besteht, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder diese vorzeitig erfüllt ist (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat und Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Die große Witwenrente beträgt -nach neuem Recht 55 % der Versichertenrente, auf die der verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte. Verstirbt der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr, wird die große Witwenrente um einen Abschlag gemindert. Hinterbliebenenrenten enthalten bei Tod vor dem 67. Lebensjahr eine sogenannte Zurechnungszeit. Sie beginnt mit dem Tod des Versicherten und endet mit der (rechnerischen) Vollendung
des 67. Lebensjahres des Verstorbenen. Das 67. Lebensjahr ist allerdings erst ab 2031 maßgebend. Bis dahin wird die Zurechnungszeit schrittweise angehoben.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hat damit -anders als bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente- keine unmittelbare Auswirkung auf einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Sofern zum aktuellen Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben sind, enthalten Renteninformationen keine Aussage zu einer möglichen Höhe dieser Rente. Fragen zur Höhe/ Berechnung einer möglichen Hinterbliebenenrente können Ihnen jedoch in einer Auskunfts- und Beratungstelle beantwortet werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung