Gemäß §107 SGB VI wird ein Weiterbestehen des weggefallenen Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente für weitere 24 Kalendermonate fingiert. Es ist wie eine Vorschusszahlung zu sehen. Die wiederauflebende Witwenrente wird somit erst nach dem Vorschusszeitraum frühestens wieder weitergezahlt.