Weil das mit den 3% schon etwas schwierig ist, habe ich es auch schon gleich in die deutsche Sprache übersetzt.
Es steht im § 18b Absatz 5 SGB 4, ist da aber da auch nur mit etlichem detektivischen Spürsinn zu finden.
Schauen Sie mal im Absatz 5 nach den vielen Nummern (letzte ist 7.) nach Ende der Einrückung unter
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html
Wer dann wegen der Verweisung im § 18a SGB 4 nach den Versichertenrenten sucht, hat leider auch Pech. Die fallen nämlich unter die in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 genannten "Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen)", was dann erst im Absatz 3 näher erläutert wird.
Der Null-Abzug für Minijobber steht auch in § 18b Abs. 5 SGB 4. Dort nach 1. b). Die in § 172 Abs. 3 Genannten sind nämlich u. a. "Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei" sind, also Minijobber.
Alles klar?
Ich hoffe, ich muss Ihre "Maß"-gabe nicht allzu früh in Anspruch nehmen.