Guten Tag Capetown,
zu Ihren Fragen dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:
1. Grundsätzlich gilt, daß auch im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland gültig sind. Bei einer Witwenrentenantragsstellung wäre zu beachten, daß eine ungekürzte Heiratsurkunde ausgestellt sein muss, da nur diese dann eine im deutschen Rechtskreis anerkannte Heiratsurkunde darstellt.
In Ihrem Fall wären beide von Ihnen genannten Möglichkeiten als Nachweis gültig, sofern es sich um beglaubigte Abschriften des Originals handelt und im Familienstammbuch der Tag der Eheschließung eingetragen ist.
2. Zu Ihrer Frage zum Ausfüllen des genannten Vordruckes teilen wir Ihnen mit, dass grundsätzlich die Überprüfung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses durch die Krankenkasse erfolgt. Die Krankenkasse prüft auch die Art des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses bei einem Wohnsitz im Ausland.
Bei einem Witwenrentenantrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer eigenen Rentenantragsstellung(z.B. auf eine Altersrente). Die Vorversicherung kann hier durch den Rentenantragssteller selbst oder durch den verstorbenen Versicherten erfüllt werden.
Die Angabe des Zeitraums der Beschäftigung (egal welcher Art) und der Familienversicherung sollte zumindest einmal im Vordruck erfolgen; dies erleichtert die Überprüfung durch die Krankenkasse.
Sofern es die Krankenkasse für erforderlich hält fordert Sie einen Versicherungsverlauf beim Rentenversicherungsträger an.
Sie können sich natürlich mit Ihrer Frage auch direkt an Ihre Krankenkasse wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 26.05.2021, 13:00 Uhr]