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Experten-Antwort

Witwenrentenantrag aus dem Ausland

von Capetown22.02.2021 | 11:13
201 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich möchte Sie bitten mir auf diesem Weg einige Fragen zu beantworten, die bei der Vorbereitung des evtl. Witwenrentenantrages meiner Frau entstanden sind. Ich bin deutscher Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Süd-Afrika und beziehe seit 2015 Altersrente. Meine Ehefrau ist südafrikanische Staatsbürgerin mit 11-jährigem Aufenthalt in Deutschland. 1. Ersetzt eine vom deutschen Standesamt gefertigte beglaubigte Abschrift des Familienstammbuchs die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Geburts- und Heiratsurkunde durch die deutsche Botschaft? 2. Formular R0810 (Meldung zur KV): Müssen die Versicherungszeiten meiner Frau aus der Mini-Job-Zentrale aufgeführt werden, auch wenn sie über den gesamten Aufenthaltszeitraum bei mir familienversichert war? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Capetown,

zu Ihren Fragen dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:

1. Grundsätzlich gilt, daß auch im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland gültig sind. Bei einer [Witwenrentenantragsstellung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html wäre zu beachten, daß eine ungekürzte Heiratsurkunde ausgestellt sein muss, da nur diese dann eine im deutschen Rechtskreis anerkannte Heiratsurkunde darstellt.

In Ihrem Fall wären beide von Ihnen genannten Möglichkeiten als Nachweis gültig, sofern es sich um beglaubigte Abschriften des Originals handelt und im Familienstammbuch der Tag der Eheschließung eingetragen ist.

2. Zu Ihrer Frage zum Ausfüllen des genannten Vordruckes teilen wir Ihnen mit, dass grundsätzlich die Überprüfung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses durch die Krankenkasse erfolgt. Die Krankenkasse prüft auch die Art des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses bei einem Wohnsitz im Ausland.

Bei einem Witwenrentenantrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer eigenen Rentenantragsstellung(z.B. auf eine Altersrente). Die Vorversicherung kann hier durch den Rentenantragssteller selbst oder durch den verstorbenen Versicherten erfüllt werden.

Die Angabe des Zeitraums der Beschäftigung (egal welcher Art) und der Familienversicherung sollte zumindest einmal im Vordruck erfolgen; dies erleichtert die Überprüfung durch die Krankenkasse.

Sofern es die Krankenkasse für erforderlich hält fordert Sie einen Versicherungsverlauf beim Rentenversicherungsträger an.

Sie können sich natürlich mit Ihrer Frage auch direkt an Ihre Krankenkasse wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

CapeTownam 23.02.2021 | 07:23
Liebes Expertenteam, vielen herzlichen Dank für Ihre hilfreichen Informationen.
Deutsche Rentenversicherung
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