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Witwenrentenkürzung um 30%

von kulap30.10.2008 | 10:48
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4 Antworten

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eine thail Bekannte erhält auf Grund eines Überprüfungsantrages seit 5/2008 nunmehr die grosse Witwenrente(Vorher erhielt sie seit 10.2004 die kleine Witwenrente).Jedoch wurde die Rente um 30 % gekürzt. Ein Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung: .........dem Überprüfungsbegehren stattgegeben und die große Witwenrente rückwirkend ab 05.10.2004 neu festgestellt. Jedoch ist diese Witwenrente weiterhin nur im Umfang von 70 % zu zahlen, da der Rentenbeginn der 05.10.2004 ist und die Rechtsänderung zum 05.05.2005 kein Grund zur Neufeststellung der Leistung ist (§ 317 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Es verbleibt beim Zahlungsanspruch im Umfang von 70 % über den 05.05.2005 hinaus, da die Änderung des § 113 Abs. 3 SGB VI zum 05.05.2005 allein nicht für eine Neufeststellung der Leistung ausreicht. Mithin kommt eine 100 %-Zahlung für Sie erst mit Vollendung Ihres 45.Lebensjahres (das ist der 29.04.2012) in Betracht, da nach dem Wegfall dergroßen Witwenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres des zu erziehendenKindes (16.11.2009) zunächst wieder nur die kleine Witwenrente weitergezahlt wird und erst mit Begründung eines neuen Anspruches auf große Witwenrente für Sie die neu gefasste Regelung des § 113 Abs. 3 SGB VIanzuwenden sein wird. Leider konnte sie trotz mehrfachen per Mail keine Antwort vom Sachbearbeiter erhalten, auch der Hinweis auf die Aussagen einer Expertin (die 30% Kürzung sei ungerechtfertigt)zu der Gesetzesänderung blieb bislang unbeantwortet.Nach unserer Ansicht hätte bei dem Überprüfungsantrag aus 11.2007 bereits die Gesetzesänderung berücksichtigt werden müssen. Frage: ist die Begründung der Widerspruchsablehnung richtig oder wie soll die Witwe sich weiter verhalten?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre sehr am individuellen Fall gestellte Frage ist zu komplex für eine kurze Beantwortung im Forum. Grundsätzlich ist für eine Rentenzahlung ins Ausland bei ausländischen Staatsangehörigen (Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, EWR und ohne Sozialversicherungsabkommen) eine Kürzung um 30% korrekt. Hierbei bliebe es auch bei einer folgenden (kleinen/großen) Witwenrente. Ob dies im vorliegenden Fall nun zutrifft, sowie die Aussage zur Zahlung von 100% und ob die Anwendung des § 317 Abs. 1 SGB VI korrekt ist, kann ohne Kenntnis des Vorgangs nicht nachvollzogen werden. Wir empfehlen zur Klärung einen Termin bei einer Beratungsstelle zu vereinbaren.

Wie Sie angegeben haben wurde der Widerspruch zurückgewiesen, demnach müsste ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen sein. Es verbleibt nunmehr die Möglichkeit beim zuständigen Sozialgericht (aus dem Bescheid ersichtlich) Klage zu erheben.

3 Antworten

Ham 30.10.2008 | 17:16
bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass der verstorbene Versicherte Deutscher oder EU Staatsangehöriger war. Außerdem gehe ich davon aus, dass nach dem 5.5.2005 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, nämlich die Umwandlung in eine große oder kleine Witwenrente (ist dem Sachverhalt nicht genau zu entnehmen). Dieses führt dazu, dass die Witwenrente für die thailändische Witwe in Höhe von 100 % zu zahlen ist. Es ist zu empfehlen, Klage beim Sozialgericht einzureichen.
kulapam 31.10.2008 | 03:44
sehr geehrter Herr Experte, vielen Dank für Ihre Antwort,die jedoch leider von der anderen Beantwortung extrem abweicht. Auch wurde mir bereits von einer anderen Expertin im Forum bestätigt,dass die 30% Kürzung nach dem Gesetz vom 5.5.2005 (Verordnung (EWG) Nr. 1408 / 71 )aufgehoben ist. Frage: Ist es ratsam daher einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen???? MFG Kulap
kulapam 06.11.2008 | 13:50
Sehr geehrte Expertin/-en, leider habe ich bis heute noch keine Antwort auf meine letzte Frage vom 31.10.08 erhalten.Ich bitte höflich um Information wie ich mich verhalten soll. Vielen Dank. MFG Kulap
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