Wenn Ihre Bekannte tatsächlich keine weiteren anrechenbaren Einkommen bezieht, bleiben ihr die zusätzlichen 100,00 EUR. Die Witwenrente wird, wie bisher, aufgrund des Bezugs der Unfallwitwenrente gekürzt. Die Anrechnung der Altersrente wird nach einer anderen Vorschrift geprüft. Hier gelten die von "-_-" genannten Freibeträge. Da die 100,00 EUR unter diesen Freibeträgen liegen, wird die Witwenrente nicht weiter gemindert.
Die VBL-Zusatzrente bleibt weiterhin unberücksichtigt.