Das Sterbe-1/4-Jahr wird dann auch nicht gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr angedauert hat, oder der Witwer sein Wohnsitz im Ausland hat und deshalb eventuell die Auslandszahlvorschriften zur Anwendung kommen.
Eine Einkommensanrechnung wird im Sterbe-1/4-Jahr nicht durchgeführt.