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Witwer und Sterbevierteljahr

von Pinguinfan6917.07.2008 | 12:42
1555 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich setze zunächst einmal voraus, dass die verstorbene Ehefrau die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt hatte und Rente bezogen hat. Hierzu folgende Fragen: 1. Haben Witwer grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des "Sterbevierteljahres" oder gibt es Ausnahmefälle in den das Sterbevierteljahr nicht gezahlt wird? 2. Findet eine Einkommensanrechnung statt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das Sterbe-1/4-Jahr wird dann auch nicht gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr angedauert hat, oder der Witwer sein Wohnsitz im Ausland hat und deshalb eventuell die Auslandszahlvorschriften zur Anwendung kommen.

Eine Einkommensanrechnung wird im Sterbe-1/4-Jahr nicht durchgeführt.

2 Antworten

Schiko.am 17.07.2008 | 12:54
Zu 1 - ja. zu 2 - nein. MfG.
Heinericham 17.07.2008 | 12:53
zu 1. Es gibt fälle, wo der Witwer keinen Rentenanspruch hat. In diesen Fällen hat er auch keinen Anspruch auf das Stebevierteljahr, was einen Teil der Witwerrente darstellt. Dieser Sachverhalt kommt insbesondere dann vor, wenn der Witwer und seine verstorbene Ehefrau früher einmal erklärt haben, dass das alte Hinterbliebenrentenrecht (Bis 1985) gelten soll. Wenn dann der Witwer den überwiegenden Unterhalt der Ehe im Jahr vor dem Tod bestritten hat, dann hat er keinen Anspruch auf die Witwerrente und somit auch keinen auf das Sterbevierteljahr. zu 2. Nach § 97 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) ist Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwe(n/r)rente zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Dies gilt nicht bei Witwe(n/r)renten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (dies ist im sog. "Sterbevierteljahr" der Fall).
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