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Experten-Antwort

Witwerente - geringer trotz Rückführung Versorgungsausgleich?

von Magda Sütfeld18.06.2017 | 19:57
1120 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Frage ist sicher sehr speziell. Durch den frühen Tod der ersten Frau (mit Anfang 50.) meines Mannes, bestand durch das Scheidungsdatum die Rückführung des Versorgungsausgleiches. Welcher nicht unerheblich ausfiel, da die erste Ehefrau meines Mannes nicht gearbeitet hatte. Nun ist der Stand der Dinge, das die Rentenpkt. erst auf das Konto meines Mannes aktuell zum Tragen kommen sollen, wenn mein Mann die eigene Rente beantragt. Diese ergo nirgends vorher in dem Rentenbescheid berücksichtigt wird. Ist das soweit richtig? Wenn mein Mann verstirbt, jedoch vor Eintritt in die seine Rente ob EM oder Altersrente, erhalte ich dann nur das Witwengeld angerechnet ohne Berücksichtigung der rückgeführten Versorgungsausgleichspkt.? Das würde für mich, falls dies wirklich so ungerecht gehand habt wird, einen Verlust von fast 50% bedeuten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Sütfeld,

auf Antrag ist die Rente der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 VersAusglG aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht zu kürzen, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und keine Rente oder nicht länger als 36 Monate eine Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat. Einen Antrag nach § 37 VersAusglG kann die ausgleichspflichtige Person auch bereits vor dem Bezug einer Rente stellen. Über einen solchen Antrag ist ggf. bereits vor Rentenbeginn zu entscheiden und ein manueller Bescheid zu erteilen. . In der Rentenauskunft wird in diesen Fällen die Versichertenrente aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht gekürzt.Für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person besteht keine Antragsberechtigung für eine Anpassung wegen Tod .Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können jedoch aufgrund des Besitzschutzes von persönlichen Entgeltpunkten von einer Anpassung wegen Tod profitieren, wenn in der Versichertenrente der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person die Anpassung wegen Tod berücksichtigt worden ist . Die ausgleichspflichtige Person also bereits Rente unter Berücksichtigung der Anpassung wegen Todes bezogen hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Sütfeld,

hatte die ausgleichspflichtige Person vor ihrem Tod noch keine Rente bezogen, kann § 88 Abs. 2 SGB VI für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente keine Anwendung finden. Obwohl noch zu Lebzeiten der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung von Anrechten im Rahmen einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt worden ist, wirkt sich in diesen Fällen die Kürzung bei der Hinterbliebenenrente (aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person) aus.

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_37R6.2

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17 Antworten

Zeldaam 18.06.2017 | 20:43
Halo Frau Sütfeld, Ja dem ist so. Der Versorgungsausgleich wird infolge des Todes der ersten Ehefrau nicht rückgängig gemacht. Ihr Mann kann als eigentlich Belasteter des Versorgungsausgleiches aber nach Paragraph 37 VersAusglG beantragen , dass seine eigenen Rentenansprüche (Erwerbsminderungs- und Altersrente) nicht um den Versorgungsausgleich gekürzt werden. Dies gilt allerdings nicht für Sie als (potentielle) Witwe , da Sie persönlich nicht direkt Verplichtete / Belastete des Versorgungsausgleich sind . Antragsberechtigt ist nur ihr Mann nach Paragraph 38 VersAusglG. Von der Nichtkürzung durch den Versorgungsausgleich können Sie nur im Rahmen des Besitzschutzes profitieren, wenn ihr Mann mindest einen Monat eine eigene Rente bezieht. MfG Zelda
Magda Sütfeldam 19.06.2017 | 12:34
Erstmal vielen Dank, für diese Antwort. Gibt es ein Formular für diesen § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person?
Magda Sütfeldam 19.06.2017 | 12:44
Sorry, die Rückabwicklung des Versorgungsausgleiches ist bereits abgewickelt. Worum es mir geht ist, das in diesem Schreiben dies steht: " Die Aussetzung der Kürzung wirkt sich nur auf die Versicherungsrente aus. Hinterbliebenenrenten werden auch nach einer Anpassung wg. Tod wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt. Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können jedoch aufgrund des Besitzschutzes von persönlichen Entgeltpkt. (§ 88 Abs. 2 SGB VI) von einer Anpassung wg. Tod profitieren, wenn in der Versichertenrente der verstorbenen Person ausgleichspflichtigen Person die Anpassung wg. Tod berücksichtigt worden ist. " Was bitte soll mir das sagen? Das wenn die Rückabwicklung der Rentenpkt. abgewickelt ist - sprich diese auf dem Rentenkto. meines Mannes zurück geflossen sind, mein Mann vor Eintritt seines Rentenalters verstirbt, ich dann ebenso die Witwenrente incl. der zurück geflossenen Rentenpkt. aus dem Versorgungsausgleich erhalten werde??
Magda Sütfeldam 19.06.2017 | 13:14
Und genau das ist der Punkt. Gerade eben habe ich mit der Rentenkasse telefoniert, man sagte mir das es eben nicht so ist. Da die Rentenpkt. bereits auf das Kto meines Mannes zurück geflossen sind, ich diese ebenso als Witwe erhalten werde, egal ob mein Mann bereits Rente bezog.
=//=am 19.06.2017 | 13:08
Das bedeutet genau das, was Ihnen @Zelda bereits geschrieben hat. Wenn Ihr Ehemann vor SEINEM Tod eine eigene Rente (Erwerbsminderungs- oder Altersrente) bezieht, besteht Besitzschutz auf die ungekürzten Entgeltpunkte. Bezieht er KEINE Rente, werden bei der Hinterbliebenenrente die Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich wieder abgezogen, also die verminderte Witwenrente gezahlt.
Magda Sütfeldam 19.06.2017 | 15:24
Nett, und ich nehme jetzt die Auskunft welche mir am besten gefällt oder zusagt? Weshalb geben die Angestellten der Rentenanstalt unterschiedliche Informationen? Ich brauche das schriftlich, von wem kann ich dies erhalten - ist eine Klage, wenn es so sein sollte, wie sie es schreiben vor dem Europäischen Gerichtshof durchaus wert!
Reginaam 19.06.2017 | 16:57
Hallo, warum regen Sie sich eigentlich so auf? Schreiben Sie der Rentenversicherung, dass Sie eine schriftliche und verbindliche Aussage in dieser Angelegenheit haben möchten und gut ist. Dieses Forum kann Ihnen nichts schriftliches zusenden.
Magda Sütfeldam 19.06.2017 | 17:20
Habe ich bereits getan.
Genervteram 20.06.2017 | 05:44
Viel Glück vor dem Europäischen Gerichtshof! Als ob Sie die erste wären, der einfällt, gegen diese gestzliche Regelung zu klagen, aber wenn Sie genug Zeit und Geld haben?!
Cassandraam 20.06.2017 | 07:25
....wie ätzend sind Sie denn ? Die Mitarbeiter der Rentenversicherung (was ist eigentlich eine Rentenanstalt?) sind auch "nur" Menschen. Menschen machen nun mal Fehler und deswegen erhalten Sie unterschiedliche Auskünfte. Ist nicht schön, passiert aber. Kein Grund hier so einen Film zu veranstalten.
Magda Sütfeldam 20.06.2017 | 07:46
Hallo Cassandra, geht es hier um Ihr Geld zum Überleben, nein - ergo Ball flach halten.
Magda Sütfeldam 20.06.2017 | 08:52
Geht selber erstmal 40 Jahre arbeiten, Ihr jugendlichen Klucksch...., dann sprechen wir uns noch mal! Kommt in mein Alter, dann sehen wir wer von Euch noch einen langen Atem hat. Wer von Euch dann noch trotz schwerer Krankeheiten, warte auf ein Spenderherz, mein Mann hat Knochenkrebs, hier seinen schlauen Senf abgeben kann. Frechheit!
=/=am 20.06.2017 | 08:45
Geht´s eigentlich noch? Wie sind Sie denn drauf? Sonnenstich bekommen? :-) Sie hätten halt keinen geschiedenen Mann heiraten dürfen, dann würden Sie beim Tod auch die volle Witwenrente bekommen.
Magda Sütfeldam 20.06.2017 | 09:04
Kein Wunder das es den Bach runtergeht, mit solch Idioten selbst hier. Wünsche Euch das selbe Elend an den Hals. Schönen Tag noch....
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