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Witwerrente

von Alfons05.05.2009 | 16:24
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Mein Vater ist seit 3 Jahren stationär pflegebedürftig mit Pflegestufe 2, und bekommt eine monatliche Rente von 1350 €. Meine Mutter ist vor 3 Jahren verstorben und bekam eine Rente von 300 € Der Antrag meines Vater auf Witwerrente wurde nach dem Tod meiner Mutter von der Rentenversicherung abgelehnt. Ist diese Ablehnung nach dem Rentenrecht korrekt ? Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Bewilligung einer Witwerrente ist von vielen Faktoren abhängig.

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob der Antrag auf Gewährung einer Witwerrente abgelehnt wurde, d.h. das der Anspruch auf diese Rente nicht zuerkannt wurde, oder ob der Anspruch zuerkannt wurde, die Witwerrente bewilligt wurde, jedoch die Rentenzahlung aufgrund der durchzuführenden Einkommenanrechnung in voller Höhe ruht.

Wenn das eigene Einkommen (und dazu zählt auch die eigene Versichertenrente als sogenanntes dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 701,18 Euro zuzüglich 148,74 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt erfolgt bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern keine Einkommensanrechnung

Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Keine Einkommensanrechnung bei einem Wohnsitz in den neuen Bundesländern erfolgt, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 616,18 Euro zuzüglich 130,70 Euro je Waisenrenten berechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird auch hier das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.

Da also 40 v.H. des den jeweils geltenden Freibetrag übersteigenden Einkommens auf die Witwerrente anzurechnen sind, ist es also durchaus möglich, dass die Witwerrente in voller Höhe ruht, wenn eben diese 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrages höher als die errechnete Witwerrente ist. Genauere Angaben bezüglich der Höhe des zugrunde zu legenden Einkommens, des Freibetrages und des Ruhensbetrages wurden im Fall Ihres Vaters in der Anlage des Rentenbescheides gemacht.

2 Antworten

KSCam 05.05.2009 | 17:40
Man kann es auch einfach sagen: Ja die Ablehnung ist korrekt! Begründung: die Witwerrente betrüge 60% aus 300 € also ca 180 €. Die eigene Rente übersteigt den Freibetrag um ca 650 €, 40 % davon sind weit mehr als 180 €, somit gibt es nichts. (und bei Ostfällen ist es auch nicht viel anders!). Das Sterbevierteljahr (3 mal 300 €) müsste er bekommen haben.
Chrisam 05.05.2009 | 18:32
Ggf. wurde ja auch eine Erklärung nach § 303 SGB VI abgegeben? ----------- => Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
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