Die Bewilligung einer Witwerrente ist von vielen Faktoren abhängig.
Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob der Antrag auf Gewährung einer Witwerrente abgelehnt wurde, d.h. das der Anspruch auf diese Rente nicht zuerkannt wurde, oder ob der Anspruch zuerkannt wurde, die Witwerrente bewilligt wurde, jedoch die Rentenzahlung aufgrund der durchzuführenden Einkommenanrechnung in voller Höhe ruht.
Wenn das eigene Einkommen (und dazu zählt auch die eigene Versichertenrente als sogenanntes dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen, der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 701,18 Euro zuzüglich 148,74 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt erfolgt bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern keine Einkommensanrechnung
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Keine Einkommensanrechnung bei einem Wohnsitz in den neuen Bundesländern erfolgt, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 616,18 Euro zuzüglich 130,70 Euro je Waisenrenten berechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird auch hier das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.
Da also 40 v.H. des den jeweils geltenden Freibetrag übersteigenden Einkommens auf die Witwerrente anzurechnen sind, ist es also durchaus möglich, dass die Witwerrente in voller Höhe ruht, wenn eben diese 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrages höher als die errechnete Witwerrente ist. Genauere Angaben bezüglich der Höhe des zugrunde zu legenden Einkommens, des Freibetrages und des Ruhensbetrages wurden im Fall Ihres Vaters in der Anlage des Rentenbescheides gemacht.