Nach § 99 SGB VI kann die Witwerrente zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung beginnen.
Es findet jedoch eine Einkommensanrechnung statt, so dass die Witwerrente evtl. voll ruht.
Nachdem noch andere Besonderheiten zu beachten sind, empfehle ich Ihnen, sich anlässlich der Rentenantragstellung individuell beraten zu lassen.