Meine Frau ist vor 3 Jahren verstorben und ich habe bisher keine Rente beantragt. Nun sagt mir ein Bekannter dass es noch möglich wäre.
Geht das noch und für wie lange rückwirkend wird mir die Witwerrente gezahlt ?
Meine Frau ist vor 3 Jahren verstorben und ich habe bisher keine Rente beantragt. Nun sagt mir ein Bekannter dass es noch möglich wäre.
Geht das noch und für wie lange rückwirkend wird mir die Witwerrente gezahlt ?
SGB 6 § 99 Rentenbeginn - R3 Beginn von Hinterbliebenenrenten - R3.1 Grundsätze
R3.1.2 Leistungsbegrenzung auf zwölf Kalendermonate
Hinterbliebenenrenten werden längstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung geleistet. Es handelt sich hierbei nicht um eine Antragsfrist mit entsprechender Fristenberechnung, sondern um einen materiell-rechtlichen Leistungsausschluss für einen zurückliegenden Zeitraum.
Da die Anwendung des § 26 Abs. 3 S. 1 SGB 10 somit ausscheidet, ist es auch bei einem Antrag am Ersten eines Monats unerheblich, ob der letzte Tag des Vormonats ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist (ISRV:AF:SGB 6 § 99 AFNR 14).
War der Verstorbene Rentner, gilt der bei der Deutschen Post AG gestellte Vorschussantrag bereits als wirksamer Rentenantrag (§ 115 Abs. 2 SGB 6).
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_99R3.1.2&a=true
Selbstverständlich können Sie den Antrag auf Hinterbliebenenrente auch noch nach 3 Jahren oder sonst wann später stellen.
Rückwirkend bezahlt wird aber immer nur für 12 Monate ab Antragsmonat.
Sie haben also jetzt schon 2 Jahre Witwerrente verschenkt...
Wobei vielleicht in ihrem Fall auch gar keine Hinterbliebenenrente zur Auszahlung gelangt, da immer auch eine Einkommensanrechnung stattfindet und ihre eigene Rente/Einkommen eventuell zu hoch ist.
Aber wenn Sie keinen Antrag stellen werden Sie dies nie erfahren...
Nach § 99 SGB VI kann die Witwerrente zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung beginnen.
Es findet jedoch eine Einkommensanrechnung statt, so dass die Witwerrente evtl. voll ruht.
Nachdem noch andere Besonderheiten zu beachten sind, empfehle ich Ihnen, sich anlässlich der Rentenantragstellung individuell beraten zu lassen.
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