Hallo Willy,
die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden, da lt. Vorgelegtem Sachverhalt das „alte“ Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Das Negativ-Einkommen aus Ihrem Gewerbebetrieb bleibt ebenso außer Betracht, so dass lediglich Ihre eigene Rente als Einkommen bei der Prüfung der Einkommensanrechnung herangezogen wird. Ihr Einkommen liegt unterhalb des Freibetrages von netto 771,14 EUR. Es wird demnach eine große Witwerrente gezahlt werden. Dieser Anspruch beträgt 60% der Rente der verstorbenen Ehefrau. Die Anlage R0666 sollte dennoch ausgefüllt werden und der aktuelle Steuerbescheid (alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters) vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass ein Negativ-Einkommen vorliegt.