Wie B2 bereits erwähnte, ist eine Zahlung der Rente nach Russland nur aus den im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten möglich. Die Rente wird sich daher entsprechend vermindern oder gar nicht mehr zur Auszahlung kommen, sofern der Rente ausschließlich Zeiten aufgrund des Fremdrentengesetzes zugrunde liegen.
Zur Klarstellung der von Michael1971 aufgeführten Übergangsregelung sei gesagt, dass es sich hierfür um einen Zuzug IN das Ausland vor dem 19.05.1990 handeln muss. In Ihrem Fall steht der Verzug in das Ausland aber erst bevor, insofern kann diese Übergangsregelung nicht greifen und die Zahlung aus Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ist daher vollständig ausgeschlossen.