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Experten-Antwort

Witwerrentenabfindung Anrechnung zu Krankenversicherungsbeitragen

von Wolle20.06.2018 | 16:26
365 Ansichten
7 Antworten

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Habe die große Witwerrente bezogen und wieder geheiratet. Auf Antrag bekam ich eine Abfindung. Meine jetzige Ehefrau arbeitslos ohne Bezüge ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,ich bin privat versichert. Wird meine Abfindung zur Beitragsberechnung meiner Ehefrau angerechnet? Mein Einkommen wird z.Zt. zur Hälfte zur Beitragsberechnung m. Ehefrau zugrunde gelegt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolle,

bitte fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob und ggf. in welcher Höhe Beiträge zur Krankenversicherung von der Witwerrentenabfindung zu zahlen sind.

Die Rentenversicherung berechnet Ihre Witwerrentenabfindung ohne den Abzug von Beiträgen für die Krankenversicherung.

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6 Antworten

Fastrentneram 20.06.2018 | 20:35
Das ist eine Frage, die Sie Ihrer Krankenversicherung stellen müssen. Ein Rentenforum ist dafür nicht der richtige Ansprechpartner.
93 SGB IVam 20.06.2018 | 20:51
107 SGB VI Abfindung ist grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme ist des KV Rechts für freie. Vers, aber mehr als die Hälfte des beitragspflichtigen Entgeltes kann es auch nicht werden. Siehe u.a. hier
Wolleam 20.06.2018 | 22:07
Zur Klarstellung, ich habe die Abfindung von der Rentenversicherung für die große Witwerrente bekommen.
VersAmtam 21.06.2018 | 14:18
Habe die große Witwerrente bezogen und wieder geheiratet. Auf Antrag bekam ich eine Abfindung. Meine jetzige Ehefrau arbeitslos ohne Bezüge ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,ich bin privat versichert. Wird meine Abfindung zur Beitragsberechnung meiner Ehefrau angerechnet? Mein Einkommen wird z.Zt. zur Hälfte zur Beitragsberechnung m. Ehefrau zugrunde gelegt.
Zur Klarstellung, ich habe die Abfindung von der Rentenversicherung für die große Witwerrente bekommen.
Aus: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017 -> § 4 Weitere beitragspflichtige Einnahmen Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch 1. (...) 2. RENTENABFINDUNGEN, ->§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen (...) (3) (...). Satz 3: EINMALIGE beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem ZWÖLFTEL des Betrags FÜR ZWÖLF MONATE zuzuordnen. (...).
Wolleam 21.06.2018 | 14:40
Ich bedanke mich für die Antworten, besonders beim VersAmt, der Beitrag war sehr konkret und aussagekräftig und vor allen Dingen mit Quellenangabe. Vielen Dank.
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