Die EU-Verordnung 1408/71 enthält Abgrenzungsnormen, welche nationalen Bestimmungen über die Sozialversicherung die Beschäftigung unterliegt. Dabei gilt der Grundsatz, dass die im Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines einzigen Staates unterliegt (vgl. ART. 13 Abs. 1 VO 1408/71).
Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in einem einzigen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt dabei ausschließlich den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsstaat). Das gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet eiens anderen Mitgliedstaates befindet oder dort seinen Sitz hat. Auch auf den gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
Besonderheit ergeben sich auch bei Entsendungen.
Um die Frage genauer zu beantworten, müsste man mehr Hintergrundinformationen haben. Es wäre sinnvoll, wenn Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen. Sie kann Ihnen über Ihren Versicherungsschutz in der Sozialversicherung genauer informieren, weil sie Ihr Beschäftigungsverhältnis kennt.