Hallo David H.,
die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Bewilligung bzw. Durchführung von Leistungen zur Teilhabe einzuhalten. Für diese Prüfung ist die Angabe des dauerhaften Wohnsitzes notwendig, da hiervon ggf. weitere Leistungen abhängen könnten. Die Durchführung einer Umschulungsmaßnahme außerhalb des Hauptwohnsitzes kann insofern nicht bewilligt werden, da, wie Sie angegeben haben, zusätzliche Wohn- und Unterbringungskosten anfallen würden. Es ist immer zu beachten, dass eine Weiterbildungsmaßnahme Wohnort nah durchgeführt wird. Da hier nicht alle Informationen zu Ihrem Fall vorliegen, setzen Sie sich bitte zur Klärung mit Ihrer Rehafachberaterin in Verbindung.