Guten Tag,
meinem Wunsch auf eine wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung wurde nicht entsprochen - die Einrichtung war 520 km von meinem Wohnort entfernt. Bei der Erstattung der Fahrtkosten bemerkte ich, dass die Fahrtkosten (40 ct. je Entfernungskilometer) auf 130 € begrenzt sind. - Kann ich die "fehlenden" 78€ mit der Zuzahlungsaufforderung lt. Leistungsbescheid verrechnen - oder muss ich dazu gesondert Widerspruch gegen den Leistungsbescheid einlegen?
Vielen Dank für Ihre (Experten-)Antwort im voraus.
Freundliche Grüße
R. Dingfelder
Widerspruch könnten Sie nur gegen den Bewilligungsbescheid einlegen, da bei der Reisekostenerstattung kein extra Bescheid erteilt wird, und dessen Widerspruchsfrist von 1 Monat sollte inzwischen abgelaufen sein.
Sofern Sie mit einem Privat-PKW gefahren sind, ist die Begrenzung auf 130,00 Euro Fahrtkosten so korrekt.
Wären Sie mit der Bahn gefahren hätte man die Kosten komplett erstattet.
Grundsätzlich werden nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel = Bahn übernommen. Im Falle der Bahnfahrt hätten Sie keine weitere Kosten gehabt. Da die Deutsche Rentenversicherung bei der Deutschen Bundesbahn Großkunde ist, sind diese Fahrkarten wesentlich günstiger. Sie haben sich aber gegen eine Bahnfahrt entschieden und sind mit dem eigenen PKW gefahren. In diesem Falle gibt es halt diese Begrenzung der Fahrtkosten auf 130 Euro. Sie können also nicht einfach die „fehlenden 78 Euro“ mit dem Zuzahlungsbescheid verrechnen. Sie haben Ihre Zuzahlungsaufforderung zu erfüllen und Ihnen stehen weitere Fahrtkosten nicht zu. Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.