Ist es denkbar bzw. kann es eine solche Konstellation geben, dass im europäischen Ausland/Ausland mit Sozialversicherungsabkommen zurückgelegte Wohnsitzzeiten bei der deutschen Wartezeit von 540 Monaten mitgezählt werden können oder ist das ausgeschlossen?
Wenn es nur Wohnsitzzeiten sind, dann ist es üblicherweise ausgeschlossen.
Mitgezählt werden nur die im Ausland beitragspflichtigen Zeiten, diese werden in den entsprechenden SVA des betreffenden Landes geregelt.
Die für "Ihr Land" maßgebliche Regelung finden Sie z. B. hier;
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DokumentSuche/dokumentSuche_Formular.html?nn=1504698&pathNonRecursive=%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht%2F02_GRA_EU_SVA%2F04_Laender+%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht_Ergaenzungen%2F02_GRA_EU_SVA%2F04_Laender
Alles Gute!
Hallo Lrak Reua,
spontan fällt mir NL ein :-)
Grundsätzlich werden _alle_ vom ausländischen Versicherungsträger bestätigte eigene 'Inlandszeiten-Versicherungszeiten' auch bei den 45 Jahren in D zu berücksichtigen sein. Im Detail
bedarf es aber einer Einzelfallklärung.
Gruß
w.
Hallo Lrak Reuka,
Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Experten,
ich möchte Ihnen ein herzliches Dankeschön für die Beantwortung meiner Frage sagen.
Wie verhält es sich mit "gleichgestellten Zeiten" in Österreich:
Können diese ggf. auch für die deutsche Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden, auch wenn diese keine Pflichtbeiträge sind oder ist das von vornherein ausgeschlossen?
wenn Sie bitte angeben würden, was Sie unter gleichgestellte Zeiten verstehen, dann kann man Ihnen besser antworten.
Also um was genau geht es, was haben Sie in Österreich gemacht, was Sie gern angerechnet haben würden.
Hallo Lrak Reua,
bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren sind gleichgestellte Zeiten grundsätzlich anrechenbar. Jedoch können Zeiten der Notstandshilfe aus Österreich nicht angerechnet werden, da es sich um eine Leistung der Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter handelt. Es kann jederzeit eine Auskunft für diese Rentenart beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung