Gibt es die Festlegung wie bei HartzIV für die Größe der Wohnung ?
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Entscheidend ist nicht die Größe, sondern die Gesamtmiete. Für Alleinstehende gelten 45-50 m² als angemessen und für jede weitere Person 15 m² extra. Multipliziert mit der untersten Mietenstufe des regionalen Mietspiegels, ergibt sich dann die individuelle Höchstmiete.
(Die Berechnungsmethoden können je nach Region unterschiedlich gehandhabt werden!)
MfG
Ich habe nicht nach ALG II gefragt.Lesen sie die Frage bitte geau durch.
Oder was ist Ihr Problem?
Habe ich vermutet.Ich habe eine 36Quadratmeterwohnung.Da kann ich wohl vergessen,jemals eine größere Wohnung zuhaben.Ich dachte.wenn ich die Ewerbminderungsgrente habe,kann ich endlich frei entscheiden,wie groß meine Wohnung ist.
Wenn Sie zur EM-Rente keine Grunsicherung erhalten ,können Sie die Wohnung so groß nehmen wie Sie bezahlen können.
Nun, in diesem Fall könnte sogar noch Anspruch auf Wohngeld bestehen. Allerdings verstehe ich @marginatas Frage nicht so richtig. Denn der RV-Träger führt doch gar keine Angemessenheitsprüfung durch.
Wahrscheinlich bezieht sie doch noch ergänzende SGB II/SGB XII-Leistungen.
MfG
Festlegung wie bei HartzIV für die Größe der Wohnung? Bei wem oder was? Wenn Sie nicht gescheit fragen, welche gescheite Antwort erwarten Sie?
Die gesetzliche Rentenversicherung interessiert sich für Ihre Wohnungsgröße etwa so viel, wie für Ihre Schuhgröße! Einen Zusammenhang mit dem Thema dieses Forums kann ich aufgrund Ihrer Frage jedenfalls nicht herstellen.
Aus Sicht des Rentenversicherungsträgers, ist es völlig egal, wie groß Ihre Wohnung ist. Sollte aber Ihre Erwerbsminderungsrente nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen, und sie erhalten darüber hinaus noch z.B. Grundsicherung, dann können Sie den Antworten von "Realist" entnehmen, dass die Größe der Wohnung für das Grundsicherungsamt eine Rolle spielt. Im Zweifel sollten Sie diese Frage dann aber mit dem Grundsicherungsamt abklären.