Hallo Gig,
Leistungen der Wohnungshilfe umfassen gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finanzielle Hilfen für die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erlangung einer behinderungsgerechten Wohnung. Der Förderrahmen erstreckt sich grundsätzlich nur auf eine durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Die Wohnungshilfen haben zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen als Mittelpunkt auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Sie sollen dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen.
Unabhängig davon können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erbracht werden. In diesem Zusammenhang können als Umzugskostenbeihilfe die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 140 Abs. 4 SGB 3 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Darüber hinaus kann auch Übergangsbeihilfe als Vorleistung auf später fällig werdendes Arbeitsentgelt gewährt werden, wenn bei Arbeitsaufnahme der Lebensunterhalt des Rehabilitanden und seiner Familienangehörigen bis zur ersten vollen Entgeltzahlung sichergestellt werden muss. Auch Trennungskostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn die Arbeitsaufnahme eines Rehabilitanden für eine Übergangszeit eine getrennte Haushaltsführung erfordert.
Bitte nehmen Sie zur konkreten Feststellung Ihres Leistungsbedarfes Kontakt mit Ihrem zuständigen Rehafachberater auf.