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Wozu nimmt man sich einen Anwalt, wenn...

von Heuler11.04.2010 | 01:05
1173 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

... die RV kontinuierlich alle Briefe zum Rentenantragsteller schickt!? Ich bin sehr schwer körperlich erkrankt; dadurch psychisch nicht stabil. Als die EM-Rente abgelehnt wurde, habe ich über einen Anwalt Widerspruch (mit Begründung) eingelegt. Es folgten dann 2 Gutachtertermine; dass diese direkt an mich adressiert wurden, habe ich noch verstanden. Aber danach gab es noch anderen Klärungsbedarf seitens der RV und auch diese Briefe fand ich in meinem Briefkasten. Inzwischen sind 10 Monate vergangen und NUN erhielt ich einen neuen Brief von der RV; in dem mir mitgeteilt wird, dass der Widerspruch eingegangen sei und im Falle, dass die Begründung noch nicht der RV vorliegen würde, diese innerhalb von 2 Wochen einzureichen sei. HALLO!? Ich war inzwischen bei 2 Gutachtern, alle anderen Unklarheiten sind beseitigt worden und JETZT fällt der RV ein, dass der Widerspruch eingegangen sei!? Außerdem: es kann doch nicht so schwer sein, amtliche Mitteilungen an den bevollmächtigten Anwalt zu senden, oder!? Sorry, fürs motzen, meine Nerven liegen blank. :-(

5 Antworten

-_-am 11.04.2010 | 05:41
Auch wenn man Ihren Ärger verstehen kann: Es hilft weder Ihrem speziellen Anliegen, noch den anderen Forumsteilnehmern, sich über derartige offensichtliche Fehlleistungen an dieser Stelle zu beklagen. Im Forum lassen sich derartige "Beschwerden" nicht regulieren. Sinnvoll wäre, wenn sich Ihr Anwalt beschwerdeführend an die offenbar noch im tiefsten Winterschlaf verweilende zuständige Sachbearbeitung wenden würde.
Nixam 11.04.2010 | 11:33
Senden Sie die Schreiben demonstrativ zurück an Ihren Sachbearbeiter und bitten Sie, diese dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzusenden. Dann sieht der Sachbearbeiter hoffentlich selbst, dass er "Bockmist" veranstaltet hat und ist selbst am Zuge, nun die Unterlagen an den Rechtsanwalt zu senden. Nix
SozR_E_xperteam 11.04.2010 | 11:54
Der Fall ist abschließend in § 13 SGB X geregelt: "(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt." Damit dürften alle Unklarheiten beseitigt sein.
Sandraam 11.04.2010 | 16:22
Rufen Sie doch am besten morgen mal die Sachbearbeitung an. Dann lässt sich die Angelegenheit sicherlich klären. Im Übrigen gibt es auch Anwälte, die auf kein Schreiben der RV reagieren. Notgezwungen muss sich die RV daher wieder an den Vers. wenden. Deshalb die Bitte: rufen Sie morgen an.
-_-am 14.04.2010 | 19:34
"Im Übrigen gibt es auch Anwälte, die auf kein Schreiben der RV reagieren." In dem Fall sollte aber der Antragsteller wenigstens über den Grund informiert werden, warum sich die DRV nicht an den Bevollmächtigten wendet. Der Versicherte hat dann wenigstens die Möglichkeit, dem teuren Vertreter wegen Nichterbringung der bezahlten Leistung das Mandat zu entziehen.
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