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Wunderheilung

von Wunderlich27.02.2009 | 12:57
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme seit 2005 Volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit, die in der zwischenzeit 2mal verlängert wurde. In der Begründung steht nix von Arbeitsmarktrente oder ähnliches. Nun beim erneuten Antrag auf Verlängerung glaubt die Deutsche Rentenversicherung anscheinend an Wunderheilung. Weder ich noch mein Arzt können nachvollziehen, wie die ganzen Behinderungen - die ja erst zur Rente geführt haben - verschwunden sein sollen, wie es in dem Ablehnungsbescheid angegeben wird. Das ganze geht nun vors Sozialgericht. Und nun meine Frage: Die erste Klage ist ja kostenlos, wird diese aber abgewiesen, und ich erneut Widerspruch/Klage erhebe, kostet dies etwas? Und wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es da an evtl. Zuschüssen. Ich bin mom. Harz IV empf. kaum Gehfähig(nur mit Gehstock) und habe 190 Euro zur Verfügung. Gibt es noch so etwas wie Härtefall oder ähnliches? Für konstruktive Antwort wäre ich dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Widerspruchs- und Klageverfahren sind für Versicherte, die einen Rentenanspruch durchsetzen wollen, grundsätzlich kostenfrei.

Diese Kostenfreiheit bezieht auf behördliche und gerichtliche Kosten.

Außergerichtliche Kosten (hierzu gehören beispielsweise Auslagen des Versicherten für Port oder Atteste oder auch Kosten eines evtl. beauftragten Bevollmächtigten) muss der Versicherte erst mal selbst tragen.

Wird im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu Gunsten des Versicherten entschieden, werden i. d. R. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen (außergerichtlichen) Kosten von der Deutschen Rentenversicherung erstattet.

Dies betrifft dann aber nur Kosten, die für ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren entstanden sind.

Kosten für die Vertretung im Verwaltungsverfahren (beispielsweise für die Vertretung bei der Antragstellung) werden nicht erstattet. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist die kostengünstigste Variante, wie oben im Beitrag von "Corletto" angeführt, eine Vertretung durch Verbände oder Gewerkschaften.

Ist ein Rechtsanwalt oder Rentenberater als Bevollmächtigter beauftragt worden, richtet sich dessen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Im Jahr 2005 konnte sich nach dem RVG durchaus ein Erstattungsbetrag von etwa 620 Euro für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren ergeben. Eine Honorarrechnung für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren nach einer Abhilfe ergäbe beispielsweise:

Erledigungsgebühr Nr. 1005 RVG: 280,00 Euro (Gebühr in Höhe der sog. Mittelgebühr)

Geschäftsgebühr Nr. 2500 RVG: 240,00 Euro (Gebühr, falls die Sache weder

umfangreich noch schwierig war)

Pauschale für Post- und

Telekommunikationsentgelt: 20,00 Euro

zzgl 16 % Umsatzsteuer 86,40 Euro

ergibt insgesamt 626,40 Euro.

Über die Frage, wie sich ein Betrag von 1.950 Euro errechnet, kann nur spekuliert werden.

Vmtl. wurde mit dem Bevollmächtigten eine freie Honorarvereinbarung in dieser Höhe abgeschlossen.

Dann erstattet der Rentenversicherungsträger natürlich nur die gesetzlich zustehenden Gebühren in Höhe von 620 Euro.

Vielleicht enthält der Betrag von 1.950 Euro aber auch andere Kosten (beispielsweise für die Vertretung in Antragsverfahren, die Prüfung alter Bescheide oder für eine Vertretung in einem zweiten Widerspruchsverfahren, dessen Kosten nicht erstattet wurden).

12 Antworten

Corlettoam 27.02.2009 | 14:00
Die Klage und das Verfahren vor dem Sozialgericht sind kostenlos ( auch ein eventuelles Revisionsverfahren ) Aber Sie wollen doch wohl nicht ernsthaft ohne Rechtsbeistand vor,s Sozialgericht gehen ?? Treten Sie dem VDK/SoVD gegen eine relativ geringe Jahresgebühr ( so ca. 35 € ) bei und Sie haben damit rechtlichen Beistand im gesamtem SG -Verfahren. Billiger und besser gehts nun wirklich nicht.
-_-am 27.02.2009 | 21:40
Erst mal legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein. Den Hinweis von "Corletto" bezüglich VdK kann ich nur unterstreichen. Vielleicht haben Sie dann schon im Widerspruchsverfahren bessere Karten. Zumindest wird man Ihnen dort beratend helfen. Anwälte sind teuer und kennen sich oft mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wenig aus. Wenn Sie aber einen Anwalt nehmen, achten Sie auf die Zusatzbezeichnung "Sozialrecht". Auch zugelassene Rentenberater sind geeignete Ansprechpartner, was Ihnen aber bezüglich der hohen Gebühren nicht hilft. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gebührenfrei. Wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Auslagen und Gebühren, auch die Kosten des Anwalts oder Rentenberaters für Ihre Vertretung, sowohl für das Widerspruchs-, wie auch für das sozialgerichtliche Verfahren.
Corlettoam 28.02.2009 | 11:33
In meinem positiv beschiedenem Widerspruchsverfahren hat die Rentenversicherung sämtliche Kosten meines Fachanwaltes für Sozialrecht übernommen. Das gesamte Widerspruchsverfahren lief ca. 10 Monate und mein Anwalt hat in dieser Zeit sicher 30 Schreiben an die RV und mich zur Kenntnis erstellt. Das gesamte Verfahren hat mich im Endeffekt nicht 1 Euro gekostet ! Der Anwalt hat mich sogar noch davon informiert, das ich MEINE entstandenen Kosten wie z.b. Portokosten , Kosten für privat angeforderte ärztliche Atteste/Befundberichte meiner Ärtzte etc. , ebenfalls der RV in Rechnung stellen könnte. Was ich dann aber nicht getan habe..... Natürlich werden nur alle ganz unmittelbar mit dem Rentenverfahren eng zusammenhängenden Kosten übernommen . Bei den Anwaltskosten gibt es ja keine unterschiedlichen Kosten, da die Rechtsanwaltsgebühren ja in der sogennannten Rechtsanwaltsgebührenordnungfestgelegt sind. Insofern geht die RV auch immer ein finanzielles Risiko ein, ein Rentenverfahren in der Länge zu ziehen - mit dem Risko es letztlich zu verlieren - und dann alle Kosten des Antragstellers übernehmen zu müssen. Hat der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung, so entstehen diesem auch bei negativen Ausgang des Verfahrens keinerlei Kosten.
Richardam 28.02.2009 | 09:15
Welche Kosten werden im Falle des obsiegens von der DRV übernommen ? Was bedeutet in diesem Zusammenhang "zweckentsprechende Rechtsverfolgung" ? In einem mir bekannten Fall -hier lief der Widerspruch über einen Rentenberater- wurden lediglich 30% der entstandenen Gesamtkosten erstattet.
Chrisam 28.02.2009 | 10:10
Dann wurde dem Widerspruch sicherlich nicht vollständig abgeholfen.
Richardam 28.02.2009 | 11:29
Hallo Chris, doch, dem Widerspruch wurde vollständig entsprochen ! Kann es sein, dass nur der geringste Gebührensatz ohne Steigerung erstattet wird und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten ?
Richardam 28.02.2009 | 12:27
Hallo Corletto, in dem Schreiben der DRV heißt es wörtlich: "Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Widerspruchs vom xx.xx.xxxx. Dem Widerspruch ist damit in vollem Umfang abgeholfen worden." Die Kosten des Rentenberaters beliefen sich auf insgesamt ca. 1950 €. Erstattet wurden von der DRV lediglich ca. 620 € für "notwendige Aufwendungen, die Ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden sind." Leider war dieser Vorgang schon im Jahre 2005, so dass jetzt eh nichts mehr zu holen ist. Das hätte aber doch ein anerkannter Rentenberater wissen müssen ? Oder wie kann man sich einen solchen Sachverhalt erklären ? Danke für ihre Rückmeldung.
Corlettoam 28.02.2009 | 12:55
Ich habe im laufendem Widerspruchsverfahren keinen Widerspruchsbescheid sondern gleich einen Rentenbescheid erhalten. Ein Widerspruchsbescheid kommt - so glaube ich jedenfalls - nur dann , wenn dem Verfahren NICHT positiv abgeholfen werden kann und der Widerspruch im sog. Widerspruchsausschuss behandelt wurde. Wird über den Widerspruch positiiv entschieden kommt eben gleich der Rentenbescheid an sich - wie bei mir. Auch handelte es sich bei mir um keinen Erstantrag für eine EM-Rente sondern um einen EM-Verlängerungsantrag dem nicht stattgegeben wurde und wogegen ich dann den Widerspruch erhoben hatte. Auf meinen Widerspruch wird in dem Rentenbescheid nur einmal wie folgt eingegangen : " Kosten des Widerspruchsverfahrens : Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag in vollem Umfang erstattet ( Kostengrundentscheidung ) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war erforderlich. " Entscheidend ist vielleicht der Satz : " Ein Bevollmächtigter war erforderlich." Steht das so im Bescheid nicht, ist die RV scheinbar der Meinung , das man selbst hätte den Widerspruch führen können und erstattet eventuell deshalb nicht oder nur teilweise die Kosten des " eigenmächtig " zugezogenen Bevollmächtigten/Rentenberater /Rechtsanwaltes.
Chrisam 28.02.2009 | 14:51
Hatten Sie eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen? Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten im Widerspruchsverfahren werden nach sog. Rahmengebühren errechnet. Hier wird sicherlich von der DRV die Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr + Auslagen erstattet worden sein. Was darüber hinausgeht, müssen Sie richtigerweise selber bezahlen.
Richardam 28.02.2009 | 14:24
In dem von mir angesprochenen Fall ging es um einen Widerspruch gegen eine zunächst weiterbewilligte zeitlich befristet Rente, die aber nach erfolgreichem Widerspruch in eine unbefristete Rente umgewandelt werden musste.
-_-am 01.03.2009 | 14:03
Entweder ist der Rest für andere Aktivitäten, die nichts mit dem Widerspruch selbst zu tun hatten, angefallen oder der Rechnungssteller hat die Rahmengebühr der Gebührenordnung für Rechtsanwälte überschritten. "Andere Aktivitäten" können leicht entstehen, wenn der beauftragte Rentenberater oder Rechtsanwalt mal ganz beiläufig fragt, ob er denn auch mal der Versicherungsverlauf auf Richtigkeit überprüfen soll. Wenn Sie dann zustimmen, hat das nichts mehr mit dem Widerspruch wegen des Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung zu tun, der abgelehnt worden ist. Die zusätzliche Arbeit und Rechtsberatung müssen Sie dennoch bezahlen, nicht aber die Deutsche Rentenversicherung.
Wunderlicham 03.03.2009 | 07:49
Herzlichen Dank für ihre zahlreichen Antworten :-) Aber eine Frage wurde bisher nicht beantwortet. Was ist wenn das erste Klageverfahren negativ für den Versicherten ausfällt und dieser dann, also ich hier einen erneuten Widerspruch einlege? Das erste mal als ich vor das SG ging (2005), hieß es dass das zweite mal 1000,- Euro kosten solle. Damals unterließ ich den Widerspruch gegen die negative Entscheidung des SG und stellte ein Jahr später einen dann erfolgreichen Antrag. Kostet also ein Widerspruch gegen die negative Klage? Und wenn ja, gibt es irgend eine Möglichkeit diese in Raten zu bezahlen? Wenn nein, was passiert wenn ich dann wieder ein Jahr warten würde, würde dann die Rente evtl. niedriger ausfallen als bisher? Viele Fragen.....
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